JudikaturOGH

1Ob95/20g – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Juni 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr.

Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch die Niedermayr Rechtsanwalt GmbH, Steyr, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 135.114,20 EUR sA sowie Feststellung (Streitwert 15.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 27. März 2020, GZ 4 R 179/19z 17, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 10. Oktober 2019, GZ 31 Cg 53/18g 13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Soweit die Klägerin ihre Amtshaftungsklage in erster Instanz darauf stützte, dass die Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörde, mit der ihr – mangels Vorliegens einer Betriebsanlagengenehmigung – die Einstellung ihres Gewerbebetriebs aufgetragen und ihr Antrag auf Erteilung einer solchen Genehmigung abgewiesen wurde, begründete das Erstgericht seine klageabweisende Entscheidung mit einer Verletzung der nach § 2 Abs 2 AHG bestehenden Rettungspflicht, weil die Klägerin im Verfahren betreffend die Anordnung der Einstellung ihres Gewerbebetriebs keine (rechtzeitige) außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und sie im Verfahren zur Erlangung einer Betriebsanlagengenehmigung ihre Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht zurückgezogen habe. Diese Rechtsansicht ließ die Klägerin in ihrer Berufung unbekämpft, sodass sie deren behauptete Unrichtigkeit in dritter Instanz nicht mehr relevieren kann (RIS Justiz RS0043573 [T2, T29, T31, T33, T36, T43]), auch wenn das Berufungsgericht diese – in überschießender Weise – überprüft (und verneint) hat (RS0043573 [T14, T45]).

Wenn die Revisionswerberin behauptet, sie habe ihren Schaden nicht nur „aus einem oder mehreren Bescheiden, sondern auch aus anderen Umständen abgeleitet“, nämlich aus „falschen Auskünften“ bzw einer „falschen Beratung der Behörde“, zielt sie damit erkennbar auf ihr erstinstanzliches Vorbringen ab, wonach ihr von Organen der Bezirkshauptmannschaft die unrichtige Auskunft erteilt worden sei, dass sie für ihren Gewerbebetrieb keine Betriebsanlagengenehmigung benötige. Dies entspricht aber nicht dem festgestellten Sachverhalt, sodass ihr Rechtsmittel insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (RS0043312; RS0043603).

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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