Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juni 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen R***** N***** wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3 Z 1, Abs 4 zweiter Satz zweiter Fall StGB idF BGBl I 2009/40 und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 28. Jänner 2020, GZ 37 Hv 88/19a 26, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde R***** N***** des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3 Z 1, Abs 4 zweiter Satz zweiter Fall StGB idF BGBl I 2009/40 (A./I./), des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB idF BGBl I 2009/40 (A./II./), mehrerer Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2013/116 (B./I./), des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2013/116 (B./II./) und mehrerer Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (C./) schuldig erkannt.
Danach hat er
A./ von März 2013 bis Ende Jänner 2019 in W***** und W***** gegen Nachgenannte eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, und zwar
I./ gegen den am 4. Juli 2001 geborenen und in diesem Zeitraum seiner Obhut unterstehenden K***** K*****, indem er
1./ diesem in oftmalig wiederholten Angriffen Schläge mit der Faust und der flachen Hand gegen Kopf und Körper sowie Fußtritte gegen den Körper versetzte, ihn zudem mehrmals an der Kapuze bzw am Kragen des Oberteils der Bekleidung erfasste und heftig zurückzog, wodurch Genannter zahlreiche Hämatome, Blutergüsse, Schwellungen, Striemen, Abschürfungen und blutende Wunden erlitt;
2./ zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Oktober 2013 diesem mehrere Faustschläge gegen den Kopf versetzte sowie fest an seinem rechten Ohr zog, wodurch Genannter Schwellungen und Hämatome im Bereich des Halses, des Kopfes und des rechten Ohrs sowie eine Rissquetschwunde am rechten Ohr davontrug;
3./ zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Dezember 2013 diesen von hinten am Kragen des T-Shirts erfasste und fest zurückzog, ihm sodann wuchtige zum Sturz führende Faustschläge versetzte, in weiterer Folge mehrmals gegen den Körper des am Boden liegenden Genannten trat und ihn schließlich durch Zerren auf den Gangbereich mit Gewalt zum Verlassen der Wohnung nötigte, wodurch Genannter zahlreiche Hämatome, Blutergüsse, blutende Wunden sowie Striemen im vorderen Bereich des Halses erlitt;
4./ diesen gefährlich bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
a./ durch die mehrmalige verbale und/oder durch Gesten erfolgte Ankündigung von Schlägen;
b./ Anfang des Jahres 2019 durch die gegenüber ihm sowie seiner Mutter V***** N***** getätigte telefonische Ankündigung, einen Junkie zu beauftragen bzw jemandem Geld zu geben, der eine Flüssigkeit über die V***** N***** leeren werde, damit sie dann sterben bzw Verbrennungen erleiden werde, wobei er die gefährliche Drohung beging, indem er mit dem Tod bzw mit einer auffallenden Verunstaltung drohte;
5./ zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen 3. Jänner 2015 und 9. April 2015 diesen durch die gegenüber ihm und seiner Mutter V***** N***** getätigte Ankündigung, andernfalls dafür zu sorgen, dass sie abgeschoben werden, sohin durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung an Freiheit und Vermögen, zu einer Handlung, nämlich zur Inanspruchnahme des Aussagebefreiungsrechts nach § 156 Abs 1 Z 1 StPO anlässlich der am 9. April 2015 durchgeführten kontradiktorischen Vernehmung vor dem Landesgericht Wiener Neustadt zu AZ 32 HR 47/15h, nötigte;
sohin, indem er regelmäßig den Genannten am Körper misshandelte sowie durch wiederholte Körperverletzungen (A./I./1./), gefährliche Drohungen (A./I./4./), Nötigungen (A./I./3./ und 5./) und das Zufügen körperlicher Qualen (A./I./2./ und 3./) vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben und gegen die Freiheit (§§ 83 Abs 1; 92 Abs 1; 105 Abs 1; 107 Abs 1 und Abs 2 StGB) beging, wobei er die Taten (hinsichtlich des Tatzeitraums bis 3. Juli 2015) gegen eine unmündige Person beging und die Gewalt nach § 107b Abs 3 Z 1 StGB länger als ein Jahr ausgeübt wurde;
II./ gegen V***** N*****, indem er
1./ dieser in zahlreichen Angriffen – teils wuchtige – Schläge mit der flachen Hand gegen Kopf und Körper sowie – teils heftige, oftmals zum Sturz der Genannten gegen die Wand, eine Kante oder ein Möbelstück führende – Stöße versetzte, sie zudem mehrmals am Körper erfasste und fest zudrückte, wodurch die Genannte zahlreiche Hämatome, Blutergüsse, Prellungen, Rötungen und Abschürfungen erlitt;
2./ im Dezember 2013 im Zuge des zu A./I./3./ dargestellten Vorfalls diese auf eine Couch warf und ihr zahlreiche Faustschläge gegen Kopf und Körper versetzte, wodurch sie zahlreiche Hämatome, Blutergüsse und eine blutende Rissquetschwunde im Bereich der Nase erlitt, sowie die Genannte in weiterer Folge durch Zerren auf den Gangbereich mit Gewalt zum Verlassen der Wohnung nötigte;
3./ diese durch gefährliche Drohung zu Handlungen nötigte, und zwar
a./ zwischen 3. Jänner 2015 und 9. April 2015 durch die zu A./I./5./ beschriebene Äußerung zu der unter A./I./5./ angeführten Handlung;
b./ durch nachstehend angeführte, in jeweils wiederholten Angriffen getätigte Äußerungen zur Aufrechterhaltung der Ehe und Wohngemeinschaft mit ihm
ba./ durch die Ankündigung, andernfalls „ihrem Kind etwas anzutun“;
bb./ durch die Ankündigung, andernfalls „dafür zu sorgen, dass sie abgeschoben werde“;
bc./ durch die Ankündigung, andernfalls „ihr kein Geld mehr zu geben“;
bd./ durch die Drohung mit dem Umbringen;
4./ in wiederholten Angriffen diese durch nachstehend angeführte Äußerungen gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
a./ Anfang des Jahres 2019 durch die unter A./I./4./b./ dargestellte Ankündigung;
b./ durch die Äußerung, er habe zuerst gedacht, dass er zuerst ihr und dann ihrem Sohn weh tun werde, aber dann, dass es besser sei, wenn er zuerst ihrem Kind etwas antue, weil das schmerzhafter für sie sei;
c./ durch die beim Vorbeifahren an einem Wald getätigte Äußerung, „dass dies ein guter Platz sei, wenn jemand seine Frau umbringe und hier die Leiche ablege, weil diese niemals gefunden und keiner es erfahren werde;
d./ durch die Äußerung, wonach es „ein Medikament gebe bzw. er ein Mittel besorgen werde, mit dem man einen Türgriff anschmieren könne, wobei sie, wenn sie ihn dann angreife, einen Herzinfarkt bekommen und keiner ihn verdächtigen werde, dass sie wegen ihm gestorben sei“;
e./ durch die Ankündigung, „ihr mit einem Whiskey-Glas die Zähne auszuschlagen und ihr die herausgeschlagenen Zähne in den Bauch zu füllen“,
wobei er die gefährliche Drohung (zu A./II./4./a./, c./ und d./) jeweils beging, indem er mit dem Tod oder einer auffallenden Verunstaltung drohte;
sohin, indem er regelmäßig die Genannte am Körper misshandelte und durch wiederholte Körperverletzungen (A./II./1. und 2./), gefährliche Drohungen (A./II./4./) und Nötigungen (A./II./2./ und 3./) vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben und gegen die Freiheit (§§ 83 Abs 1; 105 Abs 1; 107 Abs 1 und Abs 2 StGB) beging;
B./ in W***** und W***** V***** N***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung
I./ genötigt, und zwar
1./ von Anfang 2014 bis 19. Jänner 2019 in wiederholten Angriffen, indem er diese gegen deren erklärten Willen oder trotz ihrer Gegenwehr zunächst gewaltsam in die gewünschte Position drehte, sie sodann an den Armen festhielt und ihre Beine auseinanderdrückte, in weiterer Folge ihre Bekleidung herunterzog, sich auf sie legte und mit dem Penis oder mit einem Finger in deren Vagina eindrang, wodurch die Genannte regelmäßig Hämatome und Blutergüsse erlitt;
2./ am 2. oder am 3. Jänner 2019, indem er sie gegen ihren erklärten Willen festhielt, unter lautstarken Schreien ihre Unterhose herunterzog und sodann den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzog;
II./ zu nötigen versucht, und zwar am 19. Jänner 2019, indem er zunächst unter der lautstarken Äußerung: „Wer soll sonst mit meiner Frau schlafen?“ ihren Pyjama herunterzog und ihre Beine auseinanderdrückte, sich sodann zwischen ihre Beine kniete und ihre Unterhose zwecks Vornahme des Geschlechtsverkehrs mit ihr herunterriss, wodurch die Genannte eine Kratzwunde im Bereich der Hüfte erlitt, wobei die Tat deshalb beim Versuch blieb, weil der Angeklagte aufgrund der Gegenwehr des Tatopfers und dessen lautstarken Schreiens von seinem Vorhaben abließ;
C./ von Anfang des Jahres 2015 bis Ende Jänner 2019 in W***** und W***** V***** N***** durch nachstehend angeführte Äußerungen, sohin durch gefährliche Drohung, zu einer Handlung, nämlich zur Aufrechterhaltung der Ehe und Wohngemeinschaft mit ihm, genötigt, und zwar
1./ durch die wiederholte Ankündigung andernfalls ihren Sohn umzubringen;
2./ durch die Ankündigung, andernfalls „einen Killer zu bestellen und zu beauftragen, dass ihr Sohn sehr brutal verprügelt bzw. umgebracht werde, wobei er selbst nicht in Österreich, sondern auf Urlaub in Italien oder Kroatien sein werde, um ein Alibi zu haben“ bzw „ihren Sohn K***** umzubringen, indem er um EUR 400,-- bis EUR 500,-- ein paar Rumänen anheuern werde, die K***** so schwer schlagen würden, dass er sterbe, wobei er sich nach Italien absetzen werde“;
wobei er die Nötigung jeweils beging, indem er mit dem Tod drohte.
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
Dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider haben sich die Tatrichter mit den Aussagen der Zeugin N***** zu B./I./ auseinandergesetzt (US 13 f). Sie mussten dabei – dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend – nicht jedes von der Beschwerde isoliert hervorgehobene Detail der Einlassungen dieser Person einer besonderen Erörterung unterziehen. So bedurften auch die Angaben der Zeugin, ihre fehlende Einwilligung zum Geschlechtsverkehr nicht stets (auch) verbal zum Ausdruck gebracht zu haben, im Kontext der von ihr geschilderten Abwehrhandlungen und Äußerungen des Angeklagten (ON 14 S 16–24) keiner gesonderten Würdigung.
Mit dem Hinweis auf die bereits im Rahmen der Mängelrüge hervorgehobenen Angaben der Zeugin N***** zu B./I./ gelingt es der Tatsachenrüge (Z 5a) nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu erwecken, ebensowenig mit der Hervorhebung einer – vom Erstgericht gewürdigten (US 15) – Passage der Aussage des Zeugen K***** betreffend den Beginn des Tatzeitraums zu A./I./.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO).
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