17Ob8/20f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon. Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Musger, Mag. Malesich, Dr. Kodek und Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Stefan Briem, Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. P***** S*****, Rechtsanwalt, als Treuhänder der Insolvenzgläubiger der C***** Aktiengesellschaft, *****, wegen Feststellung (Streitwert 13.211,94 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 23. März 2020, GZ 1 R 30/20t 14, womit das Urteil des Landesgerichts Linz vom 9. Dezember 2019, GZ 4 Cg 67/18t 8, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Der Kläger meldete im Sanierungsverfahren der Schuldnerin eine Forderung in Höhe von 26.423,88 EUR als Insolvenzforderung an. Der Insolvenzverwalter anerkannte die Forderung mit 13.211,94 EUR und bestritt sie im Umfang von 13.211,94 EUR.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er mit dem Forderungsbetrag von 13.211,94 EUR im Sanierungsverfahren Anspruch auf quotenmäßige Befriedigung habe; hilfsweise, dass die von ihm im Sanierungsverfahren angemeldete Forderung von 13.211,94 EUR zu Recht bestehe.
Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht die klageabweisende Entscheidung des Erstgerichts und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Den dagegen erhobenen Antrag auf Zulassung der Revision verbunden mit der Revision legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
Die Akten sind dem Erstgericht zurückzustellen.
1. Trotz des Feststellungsbegehrens ist keine Bewertung im Sinn von § 500 Abs 2 Z 1 ZPO erforderlich, weil in insolvenzrechtlichen Feststellungsprozessen der Wert der festzustellenden Forderung – hier 18.634,62 EUR – maßgebend ist (RS0042401).
2. Der Oberste Gerichtshof ist derzeit nicht zur Entscheidung über das Rechtsmittel befugt.
Da der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt, hängt die Zulässigkeit der Revision davon ab, ob das Berufungsgericht seinen Nichtzulassungsausspruch nach § 508 Abs 3 ZPO abändert. Solange das Berufungsgericht nicht über eine Abänderung des Zulassungsausspruchs entschieden hat, ist der Oberste Gerichtshof sowohl betreffend die Fragen der Zulässigkeit und der Rechtzeitigkeit der Revision als auch deren inhaltlichen Berechtigung funktionell unzuständig. Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.