JudikaturOGH

17Ob6/20m – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. Juni 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon. Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Musger, Mag. Malesich, Dr. Kodek und Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. G***** W*****, 2. E***** W*****, beide *****, beide vertreten durch Stephan Briem Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. P***** S***** als Treuhänder der Insolvenzgläubiger der C***** Aktiengesellschaft, *****, wegen Feststellung (Streitwert 28.928,12 EUR), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 23. März 2020, GZ 1 R 34/20f 13, womit das Urteil des Landesgerichts Linz vom 9. Dezember 2019, GZ 4 Cg 88/18f 8, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Kläger meldeten im Sanierungsverfahren der Schuldnerin eine Forderung in Höhe von 57.856,24 EUR als Insolvenzforderung an. Der Insolvenzverwalter anerkannte die Forderung mit 28.928,12 EUR und bestritt sie im Umfang von 28.928,12 EUR.

Die Kläger begehren die Feststellung, dass sie mit dem Forderungsbetrag von 28.928,12 EUR im Sanierungsverfahren Anspruch auf quotenmäßige Befriedigung hätten; hilfsweise dass die von ihnen im Sanierungsverfahren angemeldete Forderung von 28.928,12 EUR zu Recht bestehe.

Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht die klageabweisende Entscheidung des Erstgerichts und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Den dagegen erhobenen Antrag auf Zulassung der Revision verbunden mit der Revision legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Akten sind dem Erstgericht zurückzustellen.

1. Trotz des Feststellungsbegehrens ist keine Bewertung im Sinn von § 500 Abs 2 Z 1 ZPO erforderlich, weil in insolvenzrechtlichen Feststellungsprozessen der Wert der festzustellenden Forderung – hier 28.928,12 EUR – maßgebend ist (RS0042401).

2. Der Oberste Gerichtshof ist derzeit nicht zur Entscheidung über das Rechtsmittel befugt.

Da der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt, hängt die Zulässigkeit der Revision davon ab, ob das Berufungsgericht seinen Nichtzulassungsausspruch nach § 508 Abs 3 ZPO abändert. Über den von den Klägern bereits gestellten Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO hat das Berufungsgericht zu entscheiden. Zur Durchführung dieses Verfahrens sind die Akten dem Erstgericht zurückzustellen.

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