JudikaturOGH

3Ob75/20f – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. Juni 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Mag. Korn, Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Peter Böck, Rechtsanwalt in Neusiedl, gegen die beklagte Partei M*****, vertreten durch Dr. Egon Duschek, Rechtsanwalt in Knittelfeld, wegen Herausgabe, anlässlich der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 24. März 2020, GZ 1 R 209/19f-33, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies das Begehren der Klägerin gegen den Beklagten auf Herausgabe eines (näher bezeichneten) Fahrzeugs ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht jedoch auch 30.000 EUR übersteige, und ließ die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.

Die gegen dieses Urteil erhobene „außerordentliche“ Revision der Klägerin, mit der „hilfsweise“ ein „Antrag auf Abänderung mit ordentlicher Revision“ verbunden wurde, legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage.

Rechtliche Beurteilung

1. Der vom Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 2 ZPO vorzunehmende Bewertungsausspruch ist grundsätzlich unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend (RS0042385; RS0042410; RS0042515), es sei denn, das Berufungsgericht hätte zwingende Bewertungsvorschriften verletzt, eine offenkundige Fehlbewertung vorgenommen oder eine Bewertung hätte überhaupt unterbleiben müssen (RS0042450 [T8]; RS0109332 [T1]; RS0042410 [T28]). Derartige Behauptungen enthält das Rechtsmittel nicht.

2. Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Eine Partei kann jedoch gemäß § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungserkenntnisses den beim Erstgericht (§ 508 Abs 2 erster Satz ZPO) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde.

3. Der Oberste Gerichtshof ist daher für die Behandlung der „außerordentlichen“ Revision der Klägerin funktionell nicht zuständig: Erhebt in den in § 508 Abs 1 ZPO angeführten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (RS0109620). Inwieweit das Rechtsmittel allenfalls einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen überlassen.

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