Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Musger und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Floridsdorf zu AZ 84 A 35/20b anhängigen Verlassenschaftssache nach dem am ***** 2020 verstorbenen G***** M*****, zuletzt *****, über den Delegierungsantrag der erblasserischen Töchter vom 9. April 2020 in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Delegierungsantrag wird dem Bezirksgericht Floridsdorf als Erstgericht zu AZ 84 A 35/20b zur geschäftsordnungsgmäßen Behandlung übermittelt.
Begründung:
Eine unmittelbare Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über einen Delegierungsantrag nach § 31 JN ist in Anbetracht der in § 31 Abs 3 JN geregelten Vorgehensweise nicht vorgesehen. Der Delegierungsantrag der Klägerin ist daher vorweg dem Erstgericht zu übermitteln (5 Nc 16/16x; RS0125196).
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