2Nc13/20i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Musger und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Floridsdorf zu AZ 84 A 35/20b anhängigen Verlassenschaftssache nach dem am ***** 2020 verstorbenen G***** M*****, zuletzt *****, über den Delegierungsantrag der erblasserischen Töchter vom 9. April 2020 in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Delegierungsantrag wird dem Bezirksgericht Floridsdorf als Erstgericht zu AZ 84 A 35/20b zur geschäftsordnungsgmäßen Behandlung übermittelt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Eine unmittelbare Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über einen Delegierungsantrag nach § 31 JN ist in Anbetracht der in § 31 Abs 3 JN geregelten Vorgehensweise nicht vorgesehen. Der Delegierungsantrag der Klägerin ist daher vorweg dem Erstgericht zu übermitteln (5 Nc 16/16x; RS0125196).