18ONc3/19i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Dr. Veith und die Hofräte Hon. Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Musger und Mag. Painsi als weitere Richter in der Schiedsrechtssache der Antragstellerin N***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Horst Pechar, Rechtsanwalt in Weiz, wider die Antragsgegnerin M***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Dr. Maria Lisa Doll-Aidin, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen Bestellung eines Schiedsrichters, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die neuerlichen Anträge der Antragsgegnerin auf „Aufhebung der Vollstreckbarkeit“ des Beschlusses vom 20. Dezember 2019, GZ 18 ONc 3/19i 5, und auf amtswegige Feststellung, dass das Verfahren gemäß § 160 ZPO unterbrochen sei, werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 20. Dezember 2019, ON 5, wurde auf Antrag der Antragstellerin ein Schiedsrichter bestellt. Die Antragsgegnerin war im Verfahren durch einen Anwalt vertreten gewesen, der am 3. Dezember 2019 verstorben war. Der Beschluss wurde am 17. Februar 2020 der Partei zugestellt. Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Beschlusses.
Mit Beschluss vom 9. April 2020, ON 8, wies der Oberste Gerichtshof den Antrag der zu diesem Zeitpunkt unvertretenen Antragsgegnerin auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit (gemeint: Bestätigung der Vollstreckbarkeit) des Beschlusses ON 5 ab; den Antrag auf amtswegige Feststellung der Unterbrechung des Verfahrens wies er zurück. Das Verfahren sei durch den Tod des Antragsgegnervertreters nicht unterbrochen worden, weil im Verfahren zur Bestellung eines Schiedsrichters keine Anwaltspflicht bestehe und daher auch keine Unterbrechung eintrete. Aus diesem Grund sei der Beschluss ON 5 wirksam der Partei zugestellt worden. Dieser Beschluss sei daher rechtskräftig und vollstreckbar. Der Antrag auf Feststellung der Unterbrechung des Verfahrens sei schon deswegen zurückzuweisen, weil das Verfahren rechtskräftig beendet sei.
Der Beschluss ON 8 wurde der Antragsgegnerin am 7. Mai 2020 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2020 begehrt die – nun wieder anwaltlich vertretene – Antragsgegnerin neuerlich die Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Beschlusses ON 5 und die amtswegige Feststellung der Unterbrechung des Verfahrens. Gleichzeitig macht sie einen Schiedsrichter namhaft.
Rechtliche Beurteilung
Die Anträge sind zurückzuweisen .
Der Oberste Gerichtshof hat mit dem Beschluss ON 8 die Zustellung des Beschlusses ON 5 als wirksam angesehen und daher den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung abgewiesen. Neue Gründe für die Unwirksamkeit der Zustellung macht die Antragsgegnerin nicht geltend. Daher steht die Rechtskraft des Beschlusses ON 8 der neuerlichen Entscheidung über diesen Antrag entgegen. Gleiches gilt für den ebenfalls bereits mit dem Beschluss ON 8 erledigten Antrag auf Feststellung der Unterbrechung des Verfahrens.
Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz einen Schiedsrichter namhaft gemacht. Dazu ist Folgendes klarzustellen: Der Antrag auf Schiedsrichterbestellung wäre nach § 587 Abs 7 ZPO nur dann abzuweisen gewesen, wenn die Antragsgegnerin vor der Entscheidung über diesen Antrag einen Schiedsrichter bestellt und dies dem Gericht nachgewiesen hätte. Das hatte sie jedoch – noch anwaltlich vertreten – im Schriftsatz ON 4 ausdrücklich abgelehnt. Die nunmehr erfolgte Namhaftmachung ändert daher nichts an der rechtskräftigen Bestellung des vom Obersten Gerichtshof bestimmten Schiedsrichters.