JudikaturOGH

14Os52/20h – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. Juni 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juni 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Walter in der Strafsache gegen ***** B***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 3 SGG und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 7 Vr 1120/94, Hv 6/95 des Landesgerichts Eisenstadt, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 26. Februar 2020, AZ 22 Bs 34/20s, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des ***** B***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 17. Jänner 2020, GZ 7 Vr 1120/94, Hv 6/95-895, mit dem seine Anträge auf Beigebung eines Verteidigers gemäß § 61 Abs 2 StPO sowie auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen worden waren, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Beschwerde des B***** war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO).

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