3Ob56/20m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon. Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv. Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R*****, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, *****, vertreten durch Angerer Hochfellner Pontasch Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die verpflichtete Partei J*****, wegen 1.339.764,51 EUR sA, aus Anlass des Schriftsatzes der verpflichteten Partei vom 7. April 2020 zum Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 20. Februar 2020, GZ 3 R 32/20w-22, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirchen vom 18. Dezember 2019, GZ 4 E 15/19x-15, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht wies den Antrag der Verpflichteten ab, ihr zur Erhebung eines Rekurses gegen einen näher bezeichneten Beschluss Verfahrenshilfe zu bewilligen. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Verpflichteten nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Dem Obersten Gerichtshof wurde der als „Rekurs/ao Revisions-Rekurs/Antrag“ bezeichnete und an das Erstgericht adressierte Schriftsatz der Verpflichteten vom 7. April 2020 als Revisionsrekurs gegen diese Rekursentscheidung vorgelegt. Soweit verständlich, macht die Verpflichtete darin geltend, es gebe keinen Zustellnachweis über die weder persönlich überreichte noch durch Hinterlegung erfolgte Zustellung; das Kuvert, mit dem die Rekursentscheidung zugestellt hätte werden sollen, sei zerstört gewesen und habe eine Ausfertigung der Rekursentscheidung nicht enthalten. Daher könne die Verpflichtete auch nicht zu deren Inhalt substantiell Stellung nehmen, weshalb ein Zustellmangel nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO gegeben sei. Schließlich stellt die Verpflichtete „Anträge […] die Erhebung eines Rekurses/Revisions-Rekurses zur Wahrung der Fristen, vorbehalten“.
Der Hinweis der Verpflichteten darauf, dass sie zur Rekursentscheidung inhaltlich gar nicht Stellung nehmen könne, schließt es aus, den Schriftsatz als Rechtsmittel dagegen zu verstehen; ebensowenig ist ihm zu entnehmen, dass eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs angestrebt wird. Somit ist darin nur die Geltendmachung eines Zustellmangels mit der erkennbaren Absicht zu erblicken, schon vorweg der Annahme der Versäumung der Revisionsrekursfrist vorzubeugen.
Da kein vom Obersten Gerichtshof zu behandelndes Rechtsmittel vorliegt, ist der Akt wieder an das Erstgericht zurückzustellen.
Zur Information der Verpflichteten ist aber noch auf Folgendes hinzuweisen: Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO iVm § 78 EO ist der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Damit sind alle Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe absolut unanfechtbar und einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RIS-Justiz RS0052781; RS0036078 [T8]). Daran kann auch die Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes nichts ändern. Ein (allenfalls künftig erhobener) Revisionsrekurs der Verpflichteten gegen die Rekursentscheidung wäre daher ohne Auseinandersetzung mit seinem Inhalt jedenfalls als absolut unzulässig zurückzuweisen.