11Os40/20x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Robert J***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Jänner 2020, GZ 94 Hv 82/19w 18, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Robert J***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 25. Mai 2018 in Wien Katharina P***** mit Gewalt gegen deren Person fremde bewegliche Sachen, nämlich 60 Euro und Schmuck im Wert von 190 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er sie an den Oberarmen packte, rücklings gegen eine Türe drückte, sie mit dem Ellbogen gegen den Hals drückend an der Türe fixierte, sie würgte und aufforderte, ihm Wertsachen zu übergeben.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die eine Subsumtion der Tat als Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 2 StGB anstrebt. Insoweit der Rechtsmittelantrag dessen ungeachtet auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielt, blieb die Rüge mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (§§ 285d Abs 1, 285a Z 2 StPO).
Mit der Behauptung, „€ 60.00 Bargeld“ würden „die von der Judikatur gezogenen Grenzen für eine Sache geringen Wertes“ jedenfalls nicht überschreiten und „auch die beiden zusätzlichen Modeschmuckketten“ würden „die Anwendung des § 142 Abs 2 StGB nicht verhindern“ orientiert sich die Subsumtionsrüge (Z 10) nicht am – die Wegnahme von Bargeld und Gegenständen im Gesamtwert von 250 Euro (US 4) umfassenden – Urteilssachverhalt (vgl RIS-Justiz RS0099810; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 581) und legt nicht dar, weshalb davon ausgehend der Raub an einer Sache geringeren Werts verübt worden sein sollte (vgl Eder Rieder in WK 2 StGB § 142 Rz 59; Flora in Leukauf/Steininger/Tipold , StGB 4 § 142 Rz 31; RIS Justiz RS0094475, RS0094487, RS0099085).
Da die Voraussetzungen für die Privilegierung des § 142 Abs 2 StGB kumulativ vorliegen müssen (vgl Eder Rieder in WK 2 StGB § 142 Rz 55; Flora in Leukauf/Steininger/Tipold , StGB 4 § 146 Rz 27; RIS-Justiz RS0094279) kann das weitere Vorbringen, der Angeklagte habe keine erhebliche Gewalt angewendet (vgl im Übrigen Eder-Rieder in WK 2 StGB § 142 Rz 57; Flora in Leukauf/Steininger/Tipold , StGB 4 § 146 Rz 29) und die Tat hätte nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen, auf sich beruhen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.