Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers Dr. G***** I*****, vertreten durch Mag. Michael Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in Graz, wegen Grundbuchseintragungen in EZ ***** und ***** je KG *****, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 13. Dezember 2019, AZ 4 R 206/19x, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz Ost vom 28. August 2019, TZ 13670/2019, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Der Antragsteller begehrt die Löschung einer Dienstbarkeit.
Das Erstgericht wies das Grundbuchsgesuch ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR nicht übersteige, und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.
Dagegen richtet sich der als „außerordentlicher“ bezeichnete Revisionsrekurs des Antragstellers.
Das Erstgericht legte diesen unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorlage ist verfrüht.
1. Der Revisionsrekurs ist – außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 62 Abs 3 AußStrG).
2. Der Bewertungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz ist – auch im Verfahren Außerstreitsachen – unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend, wenn keine zwingenden Bewertungsvorschriften verletzt wurden, keine offenkundige Unter oder Überbewertung vorliegt oder eine Bewertung nicht überhaupt hätte unterbleiben müssen (5 Ob 138/19h mwN). Dass hier eine dieser vom Obersten Gerichtshof anerkannten Ausnahmen vorliegt, behauptet der Antragsteller nicht. Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt demnach nicht 30.000 EUR. Das Rekursgericht hat den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt, weshalb – ohne Abänderung dieses Zulässigkeitsausspruchs nach § 62 Abs 3 AußStrG – der Revisionsrekurs des Antragstellers jedenfalls unzulässig ist.
3. Erhebt eine Partei – wie hier – dennoch ein Rechtsmittel, ist dieses, auch wenn es als „außerordentlich“ bezeichnet wird und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Der Oberste Gerichtshof darf nämlich darüber nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 63 Abs 3 AußStrG ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS Justiz RS0109623). Das gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber im Schriftsatz nicht ausdrücklich den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs nach § 63 Abs 1 AußStrG stellt, weil dieser Mangel grundsätzlich verbesserungsfähig ist (§ 10 Abs 4 AußStrG).
4. Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel des Antragstellers dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (5 Ob 138/19h mwN).
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