JudikaturOGH

6Ob233/19m – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. April 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei P*, vertreten durch Mag. Günther Kieberger, Rechtsanwalt in Neulengbach, gegen die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei B*, vertreten durch Mag. Thomas Kaumberger, Rechtsanwalt in Pressbaum, wegen Unterhalts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 13. November 2019, GZ 23 R 45/19x 11, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit einstweiliger Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO verpflichtete das Erstgericht den Beklagten – den geschiedenen Ehemann der Klägerin – zur Zahlung rückständigen Unterhalts für die Monate August und September 2019 von (insgesamt) 1.210 EUR sowie zur Leistung eines Unterhaltsbeitrags von 605 EUR ab 1. 10. 2019 bis zum rechtskräftigen Abschluss des anhängigen Unterhaltsverfahrens. Ein darüber hinausgehendes Mehrbegehren wies es ab.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen, auf die Abweisung des Sicherungsantrags gerichteten Rekurs des Beklagten nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Das Erstgericht legte den vom Beklagten gegen den Beschluss des Rekursgerichts erhobenen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage.

Rechtliche Beurteilung

1. Nach § 402 Abs 4, § 78 EO sind auf Revisionsrekurse im Provisorialverfahren grundsätzlich die Vorschriften der Zivilprozessordnung anzuwenden (8 Ob 59/19p). Die Ermittlung des Werts des vom Rekursgericht behandelten Entscheidungsgegenstands hat sich deshalb nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften der JN zu richten und bestimmt sich beim Unterhalt nach § 58 Abs 1 JN mit dem 36 fachen des im Rekursverfahren strittigen monatlichen Unterhaltsbeitrags (RS0046543; RS0122735 [T1, T2]). Zusätzlich begehrte, bereits fällige Ansprüche führen zu keiner Erhöhung dieser Bewertung (RS0114353; RS0103147 [T1]). Der Wert des Entscheidungsgegenstands beträgt daher im vorliegenden Verfahren 21.780 EUR (605 x 36).

2. Gemäß § 528 Abs 1a ZPO ist in den in § 49 Abs 2 Z 1 und 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 528 Abs 2a ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz – wie hier – insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Ein außerordentlicher Revisionsrekurs ist deshalb im vorliegenden Fall nicht zulässig (§ 528 Abs 3 ZPO); vielmehr ist nach § 528 Abs 2a, § 508 ZPO im Wege eines mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundenen Abänderungsantrags beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen (jüngst 8 Ob 59/19p).

Aus diesem Grund war das Rechtsmittel des Beklagten ungeachtet der Bezeichnung als „außerordentlicher“ Revisionsrekurs jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Ob der Rechtsmittelschriftsatz der Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

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