Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Gabriele Svirak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Mag. Elisabeth Huber, Rechtsanwältin in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 20. Jänner 2020, GZ 11 Rs 102/19b 22, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
1. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Versicherter vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen, wenn in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit und trotz zumutbarer Krankenbehandlung leidensbedingte Krankenstände in einer Dauer von sieben Wochen und mehr im Jahr zu erwarten sind (RS0084855 [T7], RS0084898 [T12]). Es kann nämlich nicht damit gerechnet werden, dass krankheitsbedingte Abwesenheiten in einem solchen Ausmaß von den in Betracht kommenden Arbeitgebern akzeptiert werden; ein derart betroffener Versicherter würde in diesem Fall nur bei besonderem Entgegenkommen des Arbeitgebers auf Dauer beschäftigt werden (10 ObS 159/93 SSV NF 7/76).
2.1 Nach den unangefochtenen Feststellungen sind Krankenstände von vier Wochen pro Jahr zu erwarten, regelmäßige Kuraufenthalte sind nicht erforderlich. Der Kläger kann öffentliche Verkehrsmittel benutzen und eine Wegstrecke von 500 m in einer Zeit von 20 bis 25 Minuten zurücklegen. Ausgehend davon haben die Vorinstanzen die Verweisbarkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bejaht.
2.2 Dem hält der Kläger in der Revision unter Bezugnahme auf die Entscheidung 10 ObS 211/92 SSV NF 6/134 = RS0085026 entgegen, dass mit absoluten Angaben von Wochen bei Krankenständen nicht das Auslangen gefunden werden könne. Es seien Krankheitsverläufe denkbar, welche zu regelmäßigen, aber in absoluten Zahlen nicht an die Grenze der nach der Rechtsprechung maßgeblichen mindestens sieben Wochen dauernden Krankenständen heranreichen, aber dennoch zum Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsmarkt führten.
2.3 Die Revisionsausführungen, wonach der Kläger wegen in regelmäßigen Abständen wiederkehrenden Panik und Schmerzattacken mit großer Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sei, einen Arbeitsplatz aufzusuchen, weichen vom festgestellten Sachverhalt ab, sodass die Revision insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (RS0043603 [T2]).
2.4 Der zu 10 ObS 211/92 entschiedene Sachverhalt unterscheidet sich wesentlich vom vorliegenden, weil Depression und Migräne bei der damaligen Klägerin „etwa ein bis zweimal wöchentlich zu etwa halbtägigen Arbeitsausfällen“ führten. Diese sehr häufigen, aber zeitlich nicht voraussehbaren Krankenstände seien für einen Arbeitgeber nicht planbar und führten zum Ausschluss der Klägerin vom allgemeinen Arbeitsmarkt. Abgesehen davon, dass solche zwar bloß halbtägigen, aber häufigen Krankenstände im vorliegenden Fall nicht zu erwarten sind, überschritt die zu erwartende Krankenstandsdauer im damaligen Fall mit 52 Krankenstandstagen auch bei einer Gesamtbetrachtung das geforderte Mindestausmaß von sieben Wochen jährlich.
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