JudikaturOGH

11Ns13/20f – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. April 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. April 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Rade D***** wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB, AZ 17 U 266/19b des Bezirksgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem Vorbringen, der Angeklagte habe „kein Auto und kein Geld“ für „Zugtickets“ (ON 6), wird kein hinreichend wichtiger Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO genannt, der die angestrebte Delegierung der Strafsache an das für den Wohnort des Angeklagten zuständige Bezirksgericht Hernals vorliegend rechtfertigen könnte (RIS Justiz RS0053539 [insbesondere T4, T7]; Nordmeyer , WK-StPO §§ 28, 28a Rz 9). Angesichts der leugnenden Verantwortung des Angeklagten (ON 2 S 15) ist die Notwendigkeit der Vernehmung zweier in Kärnten änsässiger Zeuginnen nämlich nicht auszuschließen. Ein Einverständnis oder übereinstimmender Antrag von Ankläger und Angeklagtem nach § 247a Abs 1 zweiter Satz StPO, diese Zeuginnen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zu vernehmen, liegt nicht vor.

Rückverweise