10Ob14/20m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 22.607,43 EUR sA, aus Anlass der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. November 2019, GZ 4 R 69/19z 44, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Über das Vermögen der beklagten Partei wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 2. März 2020, AZ *, das Konkursverfahren eröffnet.
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Parteien ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Wenn der Gegenstand des Rechtsstreits – wie hier – ein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen ist, kann über ein vor Insolvenzeröffnung erhobenes Rechtsmittel während der gemäß § 7 Abs 1 IO ex lege eingetretenen Unterbrechung nicht entschieden werden. Der Akt ist daher vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RS0037039, RS0036752, RS0036996 [T7]).