Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. M*****, 2. Dr. K*****, beide vertreten durch Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei I***** GmbH Co KG, *****, vertreten durch Themmer, Toth Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Bucheinsicht und Auskunftserteilung, den
Beschluss
gefasst:
Die Rekursentscheidung vom 19. 12. 2019 wird dahin berichtigt, dass der zweite Absatz des Spruchs zu lauten hat wie folgt:
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Um Durchführung der Berichtigung wird das Erstgericht ersucht (9 Ob 73/16z, 6 Ob 120/11g).
Begründung:
Es handelt sich um einen offenbaren Schreib- bzw Diktatfehler, der gemäß § 419 ZPO spruchgemäß zu berichtigen war. Aus der Begründung des Beschlusses ergibt sich in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit, dass der erkennende Senat mit Kostenvorbehalt gemäß § 52 ZPO vorgehen wollte.
Hinsichtlich des zweitinstanzlichen Verfahrens hat bereits das Berufungsgericht einen Kostenvorbehalt ausgesprochen.
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