JudikaturOGH

10Ob44/19x – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. März 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat MMag. Matzka und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *****, vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. P***** GmbH Co KG Zweigniederlassung *****, 2. V***** AG, *****, Deutschland, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 25.989,58 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 4. April 2019, GZ 3 R 12/19h 20, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 12. Dezember 2018, GZ 4 Cg 126/17t 16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Revisionsverfahren wird bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das vom Obersten Gerichtshof am 17. März 2020 zu 10 Ob 44/19x gestellte Ersuchen unterbrochen.

Die Eingabe der klagenden Partei vom 25. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Unterbrechung des Verfahrens gründet sich auf § 90a GOG. Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 17. März 2020 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gestellt.

Der Schriftsatz des Klägers vom 25. Februar 2020 verstößt gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (vgl RS0041666).

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