JudikaturOGH

13Os119/19b – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. Februar 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Februar 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Schriftführers Dr. Schöll im Verfahren zur Unterbringung des Robert P***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 4. November 2019, GZ 37 Hv 96/19s 39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB die Unterbringung des Robert P***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.

Danach hat er am 4. Juli 2019 in S***** durch eine im Urteil geschilderte Äußerung gegenüber Wolfgang K***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich insbesondere einem organischen Psychosyndrom, beruht, Beamte der Bezirkshauptmannschaft Leoben mit dem Tod und einer Gefährdung durch Sprengmittel gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und dadurch das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB begangen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.

Entgegen dem Vorwurf der Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) der Feststellungen zum Tatobjekt lassen die Konstatierungen unzweifelhaft erkennen, dass sich die Drohung des Betroffenen nicht gegen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, sondern gegen einzelne Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Leoben richtete (US 3).

Dass der Betroffene in der Absicht handelte, die Todesdrohung und die Gefährdung durch Sprengmittel werde den Bedrohten übermittelt, leitete das Erstgericht aus der Verantwortung des Betroffenen anlässlich seiner Vernehmung vor der Haftrichterin, dies gewollt zu haben, ab (US 6), was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden ist.

Mit dem Hinweis auf die Angaben des Robert (gemeint) G*****, kein unmittelbarer Ansprechpartner des Betroffenen gewesen zu sein, dessen Äußerung gegenüber K*****, die Bezirkshauptmannschaft Leoben in die Luft sprengen zu wollen, aber mitbekommen zu haben (ON 38 S 5 f), vermag die Tatsachenrüge (Z 5a) keine Bedenken an der Beweiswürdigung zu entscheidenden Tatsachen im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (hiezu RIS Justiz RS0119583) zu wecken. Gleiches gilt für den Einwand, dass der Betroffene laut Aussage des Zeugen Wolfgang K***** nicht gesagt habe, dass dieser die Drohung an die Bezirkshauptmannschaft weiterleiten soll (ON 38 S 7).

Indem die Rüge zur Einlassung des Betroffenen eigene Erwägungen anstellt und solcherart für den Beschwerdestandpunkt günstige Schlüsse zieht, verlässt sie den Anfechtungsrahmen des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes (RIS Justiz RS0099674).

Der Einwand der Rechtsrüge (Z 9 lit a), die zuständigen Beamten als Personenmehrheit einer Körperschaft öffentlichen Rechts seien kein Tatobjekt einer gefährlichen Drohung, wird nicht auf der Basis des Urteilssachverhalts entwickelt, wonach die gegenständliche Drohung gegen jene Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Leoben zielte, welche die Entziehung der Lenkberechtigung des Betroffenen verfügt hatten (US 3). Solcherart verfehlt die Rechtsrüge den – im

Urteilssachverhalt gelegenen – Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der (angemeldeten [ON 38 S 12], aber nicht ausgeführten) Berufung folgt (§ 285i StPO).

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