JudikaturOGH

3Ob233/19i – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. Februar 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Priv. Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr, Dr. Kodek und Mag. Wessely Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Appartement Pension H***** KG, *****, vertreten durch Dr. Emilio Stock und Mag. Gerhard Endstrasser, Rechtsanwälte in Kitzbühel, gegen die beklagte Partei D*****, vertreten durch Dr. Alexander Scheitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rechtsgestaltung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 10. Oktober 2019, GZ 4 R 156/19y 28, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird, soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts wendet, als unzulässig zurückgewiesen, und im Übrigen gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Soweit sich die Revision entgegen § 528 Abs 2 Z 3 ZPO gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts wendet, ist sie jedenfalls unzulässig (RS0104146).

2. Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision bedarf keiner Begründung (§ 501 Abs 3 ZPO).

Rückverweise