Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer Zeni Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH Co KG, *****, vertreten durch Mag. Thomas Hansa, Rechtsanwalt in Freistadt, wider die beklagte Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Klaus Schimik, Rechtsanwalt in Wien, wegen 82.028 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. Dezember 2019, GZ 5 R 131/19z 31, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 18. August 2019, GZ 18 Cg 37/18g-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
1.1. Die Beklagte stützt ihren gegen den Werklohnanspruch der Klägerin erhobenen Einwand in dritter Instanz – ohne dazu eine einzige (materiell rechtliche) Norm, Entscheidung oder Lehrmeinung ins Treffen zu führen – primär darauf, die (Vergleichs-)Vereinbarung vom 13. 2. 2018 über das der Klägerin zu bezahlende Entgelt von (brutto) 82.028 EUR erfolgreich wegen Irrtums über die – dem Vergleichsabschluss zugrunde gelegte – Mangelfreiheit der Werkleistung der Klägerin angefochten zu haben.
1.2. Ob die genannte Vereinbarung aus diesem Grund überhaupt angefochten werden kann oder sich der Vergleich auch auf die Frage der Mangelhaftigkeit der von der Klägerin erbrachten Leistungen bezog (und insoweit nicht angefochten werden könnte; vgl RS0032543 [T9]), muss aber nicht beurteilt werden (vgl RS0118709), weil das Berufungsgericht die Irrtumseinrede auch mit der selbstständig tragfähigen und in dritter Instanz nicht substantiiert bekämpften Begründung verwarf, die Beklagte sei – da das Werk der Klägerin (soweit es vor ihrem Vertragsrücktritt erbracht wurde) dem Vertrag entsprach – insoweit gar keinem Irrtum unterlegen.
1.3. Soweit die Revisionswerberin behauptet, ihr Geschäftsführer sei bei Auftragserteilung davon ausgegangen, dass das für ihre Liegenschaft erstellte „Wasserableitungskonzept“ von der Klägerin umgesetzt werde, widerspricht dies der Feststellung, wonach die Beklagte dieses Konzept trotz mehrfacher Warnungen gerade nicht umsetzen wollte und sie eine solche Umsetzung durch die Klägerin daher nicht beauftragt hat. Die Rechtsrüge ist auch insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043603), als behauptet wird, dem Geschäftsführer der Beklagten sei nicht bewusst gewesen, dass die Klägerin für die beauftragte Errichtung von (Naturstein-)Mauern keine Gewähr übernommen habe. Das Erstgericht stellte dazu genau das Gegenteil fest, nämlich dass die Beklagte auf der Errichtung solcher Mauern bestand, obwohl sie von der Klägerin darauf hingewiesen wurde, dass dafür – weil diese nur bis zu einer bestimmten (hier überschrittenen) Höhe geeignet seien – keine Gewährleistung übernommen werden könne.
2. Was die Revisionswerberin daraus ableiten möchte, dass der Vergleich vom [richtig] 13. 2. 2018 nicht (offenbar gemeint: hinsichtlich der dort – allerdings erst nach [nicht erfolgter] Zahlung durch die Beklagte – vorgesehenen Übergabe einer Bankgarantie durch die Klägerin) umgesetzt worden, es zu „umfangreichen Folgeverhandlungen“ (zu deren Inhalt die Revision jedoch schweigt) gekommen und noch „keine endgültige Einigung“ erzielt worden sei, sodass der Vergleich „nicht als abschließend betrachtet werden und keine allumfassende Bereinigungswirkung entfalten könne“, bleibt unklar. Dass keine (mündliche) Vereinbarung über das der Klägerin für ihre (Teil-)Leistungen zu zahlende Entgelt getroffen worden wäre, widerspricht den erstinstanzlichen Feststellungen. Weshalb der Vergleich nicht bindend sein sollte, vermag die Revision nicht darzulegen. Darauf, ob die Klägerin ihren über den Vergleichsabschluss erstellten Aktenvermerk an die Beklagte übermittelt hat, kommt es nicht an.
3.1. Ihre Gegenforderung leitet die Beklagte daraus ab, dass ihr durch die Beseitigung behaupteter Mängel des Werks der Klägerin Kosten entstanden seien. Warum die Leistungen der Klägerin mangelhaft gewesen sein sollen, vermag die Revision auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts aber nicht aufzuzeigen. Dass die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, eine „ausreichende Wasserableitung“ herzustellen, widerspricht der Feststellung, wonach sich die Beklagte entgegen mehrfacher Warnungen ausdrücklich gegen eine Umsetzung des für ihre Liegenschaft erarbeiteten „Wasserableitungskonzepts“ aussprach und die Klägerin damit nicht beauftragte.
3.2. Soweit die Revisionswerberin die unterlassene Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Mangelhaftigkeit der von der Klägerin erbrachten Leistungen kritisiert, ist sie darauf hinzuweisen, dass – wie hier – vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannte erstinstanzliche Verfahrensmängel in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden können (RS0042963). Der Revision fehlt es im Übrigen auch an der erforderlichen Darstellung der Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers (vgl RS0043049 [T6] = RS0116273 [T1]).
4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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