6Ob115/19h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Dr. med. univ. E*****, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin R*****, vertreten durch Nada Sleiman, Rechtsanwältin in Essen, wegen Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über die Ehescheidung, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 27. 11. 2019, 6 Ob 115/19h, wird in ihrer Begründung dahin berichtigt, dass der erste Satz des Punktes „Zu I.:“ zu lauten hat: „Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist auch im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt.“
Um die Durchführung der Berichtigung wird das Erstgericht ersucht.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof gab mit der im Spruch genannten Entscheidung dem Revisionsrekurs des Antragsgegners Folge, hob die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.
In der Begründung der Entscheidung wurde der Revisionsrekurs des Antragsgegners als zulässig, aber „nicht berechtigt“ bezeichnet. Diese offenbare Unrichtigkeit ist gemäß §§ 419, 430 ZPO iVm § 41 AußStrG zu berichtigen.
Um die Durchführung der Berichtigung war das Erstgericht zu ersuchen (6 Ob 25/06d; 9 Ob 73/16z uva).