11Os10/20k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Rechtspraktikanten Dr. Schöll als Schriftführer in der Strafsache gegen Rio T***** wegen des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 8. November 2019, GZ 17 Hv 110/19v-94, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rio T***** des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er – verkürzt wiedergegeben – zwischen 14. und 15. April 2019 in W***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zumindest einem unbekannten Mittäter mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz der M***** GmbH fremde bewegliche Sachen, nämlich zahlreiche Musikinstrumente im Gesamtwert von mindestens 75.131,74 Euro durch Einbruch weggenommen, indem er die Kellertüre durch Entfernen der den Schließzylinder umgebenden Rosette und Ausbrechen des Schließzylinders mit einer Zange und weiteren Werkzeugen aufbrach und die Verbindungstüre zum Geschäft auf die selbe Art und Weise öffnete.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Der Vorwurf der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall), die Beweiswürdigung erschöpfe sich in der Formulierung, „aufgrund des Verhaltens des Angeklagten ist der objektive Tatbestand des Vergehens der §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 StGB des Diebstahls durch Einbruchs mit Waffen zweifellos erfüllt“ bleibt auch aufgrund der ausführlichen Erwägungen der Tatrichter, aus welchen Gründen sie zur Überzeugung von der Täterschaft des Beschwerdeführers gelangten (US 4 bis US 10), unverständlich. Die Frage, „ob die Zange im Haus des Angeklagten aufgefunden worden“ sei oder ob es „ein anderes Haus war“, wurde vom Erstgericht der Rüge entgegen gar wohl mitbedacht (US 4 f, 7 f; mit Blick auf die am Tatort aufgefundene DNA Spur des Angeklagten vgl überdies RIS Justiz RS0116737, RS0099507).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.