4Ob160/19m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon. Prof. Dr. Brenn und MMag. Matzka sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter im Verfahren über die verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch die Feuchtmüller Stockert Moick Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei D***** S*****, vertreten durch Dr. Martina Zadra und Dr. Adrian Hollaender, Rechtsanwälte in Wien, wegen I. zuletzt 1.393,99 EUR sA und Räumung, II. 11.000 EUR sA, über den „Reassumierungsantrag“ der beklagten Partei den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag der beklagten Partei auf Reassumierung wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss vom 24. September 2019 wies der Senat die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 26. Juni 2019, GZ 39 R 139/19h 74 (mit dem – unter anderem – die Beklagte zur Räumung eines Bestandobjekts und zur Zahlung rückständigen Mietzinses verpflichtet wurde) mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück; dieser Beschluss wurde den Parteien zugestellt.
Nunmehr beantragt die Beklagte die „Reassumierung“ dieses Beschlusses.
Da der Oberste Gerichtshof gemäß Art 92 Abs 1 B VG die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist und dessen Entscheidungen im innerstaatlichen Instanzenzug nicht mehr überprüfbar sind, sondern die Rechtslage im entschiedenen Einzelfall endgültig klären, sind Rechtsmittel gegen seine Entscheidungen unzulässig (RIS Justiz RS0117577).
Ein Fall für eine Berichtigung liegt nicht vor.
Der Antrag ist mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen (vgl 2 Ob 48/10p).