8ObA75/19s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas Stegmüller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei X***** S*****, vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R***** R*****, vertreten durch Dr. Ingo Riss, Rechtsanwalt in Wien, wegen 3.500 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Oktober 2019, GZ 8 Ra 37/19y 47, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Werden erst im Berufungsverfahren neue Beweismittel vorgelegt, die die Unrichtigkeit einer entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellung belegen sollen, ist darin eine Verletzung des in § 482 Abs 2 ZPO geregelten Neuerungsverbots und nicht bloß eine erlaubte Dartuung eines geltend gemachten Berufungsgrundes zu erblicken (RIS Justiz RS0105484). Dies trifft auch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auf das vom Kläger erstmals mit der Berufung vorgelegte Schriftstück zu.
2. Im Übrigen zeigt die Revision keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.
Eine private Nutzung des Firmenfahrzeugs durch den Beklagten wurde nicht festgestellt.
Der Kläger selbst hat dem Beklagten, der als Lieferfahrer von 6:00 Uhr morgens bis zumindest fallweise „abends“ tätig war, einmal die Erlaubnis erteilt, eine lange Tour an seinem Wohnort statt am Dienstort zu beenden.
Einen nachvollziehbaren Grund, weshalb der Beklagte davon ausgehen hätte müssen, dass ihm der Stellvertreter des Klägers die gleiche Erlaubnis nicht erteilen durfte, zeigt die Revision nicht auf. Es handelt sich dabei um keine außergewöhnliche Entscheidung, die ein Vertreter des Dienstgebers üblicherweise nicht treffen dürfte.
Die Revision war daher zurückzuweisen.