8Ob143/19s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Antragsteller 1. mj B* A*, geboren am * 2003, 2. mj I*A*, geboren am * 2005, 3. mj I* A*, geboren am * 2007 und 4. mj M* R* A*, geboren am * 2011, alle *, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Wiener Kinder- und Jugendhilfe, 1210 Wien, Franz-Jonas-Platz 12, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. September 2019, GZ 43 R 444/19s 13, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 12. Juni 2019, GZ 1 Pu 98/19a 7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Antragsgegner ist als Vater der mj Antragsteller zu deren Unterhalt verpflichtet. Er geht seit Jahren keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach, könnte aber als Hilfsarbeiter bei gebotener Anspannung ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von mindestens 1.366 EUR erzielen. In diesem Fall käme ihm monatlich ein „Familienbonus Plus“ in Höhe der gesamten Lohnsteuerbelastung zugute.
Mit Beschluss vom 12. 6. 2019 verpflichtete das Erstgericht den Antragsgegner als Vater der Antragsteller, zum Unterhalt seiner Kinder ab 1. 1. 2019 monatlich 160 EUR (für mj B*), je 140 EUR (für mj I* und I*) sowie 110 EUR (für mj M*) zu leisten. Das Mehrbegehren von 20 EUR je Kind, das die Antragsteller auf die Einrechnung des „Familienbonus Plus“ gegründet hatten, wies es ab.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil noch keine gefestigte höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Behandlung des ab 1. 1. 2019 neu eingeführten „Familienbonus Plus“ bei der Unterhaltsbemessung bestehe.
Der Revisionsrekurs strebt die Unterhaltsbemessung im begehrten Ausmaß an. Der Antragsgegner hat keine Rechtsmittelbeantwortung erstattet.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs zeigt ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) Ausspruchs des Rekursgerichts keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf.
Der Oberste Gerichtshof hat mittlerweile in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, dass es sich beim Familienbonus Plus um einen echten Steuerabsetzbetrag handelt, den der Gesetzgeber mit der Zielsetzung eingeführt hat, zusammen mit dem Unterhaltsabsetzbetrag die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung der Geldunterhaltspflichtigen herbeizuführen. Dadurch findet eine Entkoppelung von Unterhalts- und Steuerrecht statt. Der Familienbonus Plus ist nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen; auch eine Anrechnung von Transferleistungen findet nicht mehr statt. Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag bleiben damit in Hinkunft unterhaltsrechtlich neutral (ua 4 Ob 150/19s; 8 Ob 80/19a).
Die Beschlüsse der Vorinstanzen stehen in ihrem Ergebnis mit dieser Rechtsprechung im Einklang. Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.