8Ob104/19f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely Kristöfel als weitere Richter in der Pflegschaftssache der 1. mj E* G*, geboren am * 2012, 2. mj N* G*, geboren am * 2013, vertreten durch das Land Niederösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger, dieses vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Amstetten, 3300 Amstetten, Preinsbacher Straße 11, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 31. Juli 2019, GZ 23 R 288/19d 28, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Haag vom 6. Juni 2019, GZ 307 Pu 312/18t 24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Antragsgegner ist als Vater der mj Antragsteller zu deren Unterhalt verpflichtet. Er bezieht seit 1. 1. 2019 ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von 2.107 EUR. Zusätzlich hat er seit diesem Stichtag Anspruch auf „Familienbonus Plus“ in Höhe von 125 EUR für ein Kind.
Mit Beschluss vom 12. 6. 2019 verpflichtete das Erstgericht den Antragsgegner, zum Unterhalt für den Sohn E* vom 1. 5. 2018 bis 31. 12. 2018 monatlich 345 EUR und für N* monatlich 305 EUR zu bezahlen. Ab 1. 1. 2019 verpflichtete es den Antragsgegner unter Abweisung des Mehrbegehrens zur Zahlung von monatlich 375 EUR für E* und 330 EUR für N*. Ab 1. 6. 2019 erhöhte es den Unterhaltsbeitrag für N* wegen Vollendung seines sechsten Lebensjahrs auf 355 EUR. In seiner Begründung führte das Erstgericht aus, der „Familienbonus Plus“ sei ab 1. 1. 2019 der Unterhaltsbemessungsgrundlage hinzuzurechnen, allerdings nur für das jeweils Unterhalt fordernde Kind.
Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel der Antragsteller, die die teilweise Abweisung ihres Begehrens für die Zeit ab 1. 1. 2019 bekämpften, nicht Folge. Es vertrat die Rechtsansicht, dass der „Familienbonus Plus“ nicht in die Bemessungsgrundlage für das Jahr 2019 einzurechnen sei, weil der Antragsgegner die Voraussetzungen für die Geltendmachung frühestens im Wege des Jahresausgleichs erreichen könne. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil der „Familienbonus Plus“ eine wesentliche Änderung der Rechtslage darstelle, zu der noch keine gefestigte höchstgerichtliche Rechtsprechung bestehe.
Der Revisionsrekurs strebt die Unterhaltsbemessung ab 1. 1. 2019 im begehrten Ausmaß unter Einbeziehung des „Familienbonus Plus“ an. Der Antragsgegner hat keine Rechtsmittelbeantwortung erstattet.
Der Revisionsrekurs zeigt ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) Ausspruchs des Rekursgerichts keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat mittlerweile in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, dass es sich beim „Familienbonus Plus“ um einen echten Steuerabsetzbetrag handelt, den der Gesetzgeber mit der Zielsetzung eingeführt hat, zusammen mit dem Unterhaltsabsetzbetrag die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung der Geldunterhaltspflichtigen herbeizuführen. Dadurch findet eine Entkoppelung von Unterhalts- und Steuerrecht statt. Der „Familienbonus Plus“ ist nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen; auch eine Anrechnung von Transferleistungen findet nicht mehr statt. „Familienbonus Plus“ und Unterhaltsabsetzbetrag bleiben damit in Hinkunft unterhaltsrechtlich neutral (ua 4 Ob 150/19s; 8 Ob 80/19a).
Der Beschluss des Rekursgerichts steht in seinem Ergebnis mit dieser Rechtsprechung im Einklang. Der Mehrzuspruch durch das Erstgericht ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.