Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Harald Kohlruss als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1. E***** C*****, vertreten durch Mag. Michael Lang, Rechtsanwalt in Wien, und 3. DI Dr. P***** G*****, vertreten durch Gibel Zirm Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, gegen die beklagte Partei S***** AG *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen zu 1. 10.775,71 EUR brutto sA und zu 3. 29.453,60 EUR brutto sA, über die außerordentlichen Revisionen der erst- und drittklagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. September 2019, GZ 9 Ra 75/19v 81, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentlichen Revisionen der erst- und drittklagenden Parteien werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
I. Zur außerordentlichen Revision der Erstklägerin:
1. Die Frage, welche Vereinbarungen zur Wertanpassung der Versorgungsleistungen getroffen wurden, betrifft die Auslegung der Vertragsgrundlagen, die in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründet (8 ObA 83/11f Pkt 3.1. mwN). Wenn die Vorinstanzen übereinstimmend zum Ergebnis kamen, dass die Beklagte im Zuge des Umstiegs auf ein beitragsorientiertes Pensionskassenmodell im Jahr 1998 keine Garantie für eine bestimmte Wertanpassung bzw Valorisierung der Versorgungsleistungen abgegeben habe, so steht dies mit den Ergebnissen der den Entscheidungen 8 ObA 83/11f, 8 ObA 9/14b und 9 ObA 60/16p zugrunde liegenden Verfahren, die ebenfalls den Umstieg auf das beitragsorientierte Pensionskassenmodell der Beklagten betrafen, in Einklang. Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt nicht vor.
2. Das Berufungsgericht ist bei seiner abweislichen Entscheidung auch nicht von der ständigen Rechtsprechung zum Vertrauensschutz im Arbeitsrecht abgewichen. Nach dieser Judikatur (RS0014012 [T3]) erstreckt sich der Vertrauensschutz im Arbeitsrecht auch auf Wissenserklärungen über die Rechtsfolgen, wenn diese Erklärungen dem Erklärenden in besonderer Weise zuzurechnen sind und der Erklärungsempfänger gutgläubig war und im Vertrauen auf die Erklärung disponiert hat. Richtig ist zwar, dass die Beklagte den Pensionsberechtigten vor Vertragsunterfertigung neben anderen Unterlagen auch die Informationsbroschüre „Die S***** Pensionskasse – 16 Antworten zur Neuregelung der Altersvorsorge für Pensionisten.“ übergab, in der die Beklagte nach den Klagsbehauptungen jene Garantie abgegeben habe, die dem Klagebegehren der Erstklägerin zugrunde liegt. Dass der verstorbene Ehegatte der Erstklägerin aber im Vertrauen (gerade) auf diese Erklärung disponiert hat, steht hier nicht fest. Vielmehr ergibt sich aus den Feststellungen, dass der Pensionsberechtigte aufgrund sämtlicher ihm zur Verfügung stehenden Informationen – wie in 8 ObA 9/14b Pkt 1. formuliert – „nicht ernsthaft annehmen konnte, dass die Beklagte das gesamte Konzept ihrer Pensionskasse praktisch mit einem einzigen Satz, enthalten in einer bloßen Informationsbroschüre, wieder umstoßen und eine unabhängige eigene Leistungszusage abgeben wollte“.
II. Zur außerordentlichen Revision des Drittklägers:
1. Soweit auch der Drittkläger mit denselben Argumenten wie die außerordentliche Revision der Erstklägerin den Standpunkt einnimmt, die Informationsbroschüre sei zum Vertragsinhalt geworden, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Nach den Feststellungen wusste auch der Drittkläger (seinerzeit ebenfalls Dienstnehmer der Beklagten in Führungsposition), zum Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung, dass er in ein beitragsorientiertes Pensionskassensystem eintreten und die Pension sich in diesem System entsprechend den Veranlagungsergebnissen bzw dem „versicherungstechnischen Ergebnis“ der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft entwickelt. Das Revisionsvorbringen des Drittklägers, die Informationsbroschüre enthalte keinen Hinweis darauf, dass die ursprünglich von der Beklagten geschuldete Betriebspension nach dem Systemwechsel geringer ausfallen könnte, steht mit diesen für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen im Widerspruch, weil das Vertrauen auf eine bestimmte Pensionshöhe mit dem festgestellten Wissensstand unvereinbar wäre.
2. Das weitere Argument des Drittklägers, der Passus im Vertrag, wonach die Pensionskasse ab erfolgter Anspruchsübertragung alleinige Schuldnerin gegenüber dem Pensionisten sei, sei überraschend (und gröblich benachteiligend), steht ebenfalls mit dem festgestellten Sachverhalt in Widerspruch. Die Informationsbroschüre weist ausdrücklich darauf hin, dass mit der Pensionierung die Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers enden und ab dem Zeitpunkt des Systemwechsels alle Pensionsansprüche der Pensionisten zur Gänze von der Beklagten auf die Pensionskasse übergehen. Da es nicht Sache des Obersten Gerichtshofs ist, theoretische Rechtsfragen zu erörtern, die – wie hier – nicht entscheidungsrelevant sind, war auf die in der außerordentlichen Revision des Drittklägers angestellten Überlegungen zur AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht nicht näher einzugehen.
Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO sind die außerordentlichen Revisionen der Erstklägerin und des Drittklägers zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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