JudikaturOGH

1Ob2/20f – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. Januar 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer Zeni Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj A*, geboren am *, vertreten durch das Land Wien als Kinder und Jugendhilfeträger, wegen einstweiligen Unterhalts, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der Mutter M*, vertreten durch Mag. Stefanie Swatek, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. November 2019, GZ 42 R 389/19w 125, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 3. September 2019, GZ 25 Pu 111/17x 97, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verpflichtete die Mutter gemäß § 382a EO zur Zahlung einstweiligen Unterhalts von monatlich 141,50 EUR für ihr minderjähriges Kind. Das Rekursgericht gab dem dagegen gerichteten Rekurs der Mutter nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Dagegen erhob die Mutter ein als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnetes Rechtsmittel, welches das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte. Dies entspricht nicht dem Gesetz.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 402 Abs 4 iVm § 78 EO sind auf den Revisionsrekurs die Vorschriften der ZPO anzuwenden.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist der Revisionsrekurs vorbehaltlich des Abs 2a in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt, und in familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 1 und 2 JN, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt, jedenfalls unzulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz – wie hier – ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist.

Für die Berechnung des Werts des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts sind gesetzliche Unterhaltsansprüche gemäß § 58 Abs 1 JN – auch im Provisorialverfahren – mit dem 36 fachen Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags zu bewerten, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz strittig war (RS0122735 [T2]). Demnach betrug der Wert des Entscheidungsgegenstands im Rekursverfahren hier 5.094 EUR. Damit steht gegen die Entscheidung des Rekursgerichts aber kein außerordentlicher Revisionsrekurs zu, sondern die Partei kann nur gemäß § 528 Abs 2a iVm § 508 Abs 1 ZPO einen (in sinngemäßer Anwendung des § 508 Abs 2 ZPO innerhalb der Rekursfrist beim Erstgericht einzubringenden) Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Das Rechtsmittel der Mutter war daher ungeachtet seiner Bezeichnung als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Ob der Rechtsmittelschriftsatz einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (vgl RS0109501 [T12]).

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