JudikaturOGH

2Nc43/19z – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. Januar 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht zu AZ * anhängigen Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. DI (FH) E* M*, vertreten durch Dr. Arnold Mayrhofer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei T* GmbH, *, vertreten durch Dumfarth Klausberger Rechtsanwälte GmbH Co KG in Linz, wegen 20.586,70 EUR sA, im Verfahren über den Ablehnungsantrag des Klägers betreffend den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs *, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs *, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs * sowie die fachkundigen Laienrichter * und * zu AZ * den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die „Nichtigkeitsklage“ des Klägers vom 2. 12. 2019 wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der * Senat des Obersten Gerichtshofs wies am 15. 5. 2019 zu AZ * die am 26. 3. 2019 beim Erstgericht eingebrachte außerordentliche Revision des Klägers in der beim Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht anhängigen Arbeitsrechtssache gegen die beklagte Partei als seine frühere Arbeitgeberin zurück.

Mit Eingabe vom 4. 10. 2019 lehnte der Kläger erkennbar (unter anderem) jene Richter des Obersten Gerichtshofs und jene fachkundigen Laienrichter ab, die im Verfahren zu AZ * entschieden haben.

Diesen Ablehnungsantrag wies der dafür zuständige 2. Senat des Obersten Gerichtshofs mit Beschluss vom 20. 11. 2019, AZ 2 Nc 43/19z, mit der Begründung zurück, nach eingetretener Rechtskraft könnten Ablehnungsgründe hinsichtlich des zu dieser Entscheidung führenden Verfahrens nicht mehr geltend gemacht werden.

Mit seiner am 2. 12. 2019 beim Obersten Gerichtshof eingebrachten „Nichtigkeitsklage gemäß § 477 ZPO“ beantragt der Kläger nunmehr diesen Beschluss „für nichtig zu erklären“ und neuerlich über den Ablehnungsantrag zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung sei rechtswidrig unterlassen worden. Die Begründung des Beschlusses sei gesetzwidrig und daher strafbar.

Die „Nichtigkeitsklage“ ist unzulässig.

1. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über den Ablehnungsantrag kann durch ein Rechtsmittel nicht mehr bekämpft werden.

2. Nach § 529 Abs 1 und § 530 Abs 1 ZPO kann zwar gegen jede „die Sache erledigende Entscheidung“ Nichtigkeits- und/oder Wiederaufnahmsklage erhoben werden. Nicht mit diesen Klagen bekämpfbar sind allerdings verfahrensrechtliche Zwischenentscheidungen ( Jelinek in Fasching/Konecny 3 § 529 ZPO Rz 14 und § 530 ZPO Rz 15). Unter Letztere fällt auch die im Ablehnungsverfahren ergangene Entscheidung (3 Ob 133/15b [Nichtigkeitsklage]; RS0120566 [Wiederaufnahmsklage]).

3. Weder ein auf das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen iSd § 477 ZPO gestütztes Rechtsmittel noch eine Nichtigkeitsklage (§ 529 Abs 1 ZPO) oder eine Wiederaufnahmsklage (§ 530 Abs 1 ZPO) sind daher zulässige Mittel, um die Beseitigung der im Ablehnungsverfahren ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung zu erreichen. Kommt – wie im vorliegenden Fall – eine inhaltliche Prüfung der behaupteten Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsgründe von vornherein nicht in Betracht, weil keine die Sache erledigende Entscheidung vorliegt, scheidet auch eine Anwendung des § 537 ZPO aus (vgl 8 Nc 5/06m).

Die unzulässige „Nichtigkeitsklage“ ist somit durch den erkennenden Senat zurückzuweisen.

Rückverweise