JudikaturOGH

10ObS166/19p – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Dezember 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Lotz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Karl Schmid (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Mahringer Steinwender Bestebner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter Straße 65–67, wegen Versehrtenrente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 30. September 2019, GZ 11 Rs 75/19g 13, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Das Berufungsgericht hat sich entgegen der Behauptung der Revisionswerberin mit der in der Berufung der Klägerin enthaltenen Mängelrüge auseinandergesetzt. Es hat die darin behaupteten Mangelhaftigkeiten des Verfahrens erster Instanz, wonach von Amts wegen ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet der Neurologie beizuziehen gewesen wäre und das Erstgericht seine Erörterungspflicht verletzt hätte, verneint. Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, können in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (RS0042963). Ob ein in der Berufung behaupteter Verfahrensmangel vom Berufungsgericht zu Recht verneint wurde, ist vom Revisionsgericht auch in Sozialrechtssachen nicht mehr zu prüfen (RS0043061).

2. Ein Mangel des Berufungsverfahrens liegt ua dann vor, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge nicht oder nur so mangelhaft befasst, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im Urteil festgehalten sind (RS0043371 [T13]). Davon kann hier keine Rede sein. Den Revisionsausführungen ist kurz zu erwidern, dass sich die zweite Instanz bei Erledigung der Beweisrüge nicht mit jedem einzelnen Beweisergebnis und jedem Argument des Rechtsmittelwerbers auseinandersetzen muss (RS0043162).

3.1 Inhaltlich wendet sich die Revisionswerberin gegen die Richtigkeit des Gutachtens des vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie. Sie wirft dem Berufungsgericht vor, dass es sich beim Gutachten des Facharztes für Neurologie Dr. M***** nicht um ein Privatgutachten handle. Vielmehr habe die Beklagte diesen Sachverständigen in dem bei ihr geführten, dem Gerichtsverfahren vorgelagerten Verwaltungsverfahren selbst beigezogen. Dennoch stehe das Gutachten dieses Sachverständigen im offenen Widerspruch zum Gutachten des vom Gericht beigezogenen Sachverständigen.

3.2 Die Frage, ob ein Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar ist, gehört jedoch zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (RS0043320 [T12]). Die Gutachtensergebnisse wären nur mittels Rechtsrüge und nur dann bekämpfbar, wenn dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze, (sonstige) Erfahrungssätze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen sein sollte (RS0043168; RS0043404). Abgesehen davon, dass die Revisionswerberin einen solchen Verstoß gar nicht behauptet, hat sie bereits in der Berufung keine Rechtsrüge ausgeführt, sodass ihr deren Nachtrag in der Revision auch in Sozialrechtssachen verwehrt ist (RS0043480; RS0043573).

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