8Ob133/19w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. D***** S*****, 2. D***** S*****, beide *****, vertreten durch Poganitsch, Fejan Ragger Rechtsanwälte GmbH in Wolfsberg, gegen die beklagte Partei B***** O***** KG, *****, vertreten durch Mag. Christoph Mörtl, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 1.543,38 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 2. Oktober 2019, GZ 2 R 112/19a 28, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten als verspätet zurück. Gleichzeitig behob es die angefochtetene neuerliche Urteilsausfertigung wegen entschiedener Sache als nichtig.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag, den Beschluss ersatzlos zu beheben und dem Berufungsgericht die meritorische Entscheidung über die Berufung aufzutragen.
Rechtliche Beurteilung
Die Aktenvorlage erfolgte verfrüht.
1. Ein Beschluss des Berufungsgerichts, mit welchem es die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, ist nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO immer mit Rekurs (Vollrekurs) anfechtbar (RIS Justiz RS0098745 [T3]). Der Rekurs gegen die Zurückweisung der Berufung ist – jedenfalls seit der ZVN 2009 – zweiseitig (RS0128487 [T1]; 9 Ob 55/19g; A. Kodek in Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 519 ZPO Rz 7).
Der Rekurs ist daher vom Erstgericht den Klägern zur allfälligen Erstattung einer Rekursbeantwortung zuzustellen (§ 521a Abs 1 ZPO).