7Ob195/19f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon. Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H***** W*****, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. B***** GmbH, *****, vertreten durch die Gibel Zirm Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, und 2. Mag. C***** H*****, vertreten durch Mag. David Stockhammer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 75.000 EUR sA, aus Anlass der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. September 2019, GZ 4 R 40/19k 25, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 22. Jänner 2019, GZ 63 Cg 69/18v 17, teilweise bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Der Klagevertreter ist nach Erhebung der außerordentlichen Revision verstorben.
Rechtliche Beurteilung
Wenn der Rechtsanwalt einer Partei stirbt, tritt insoweit, als – wie hier – die Vertretung durch Rechtsanwälte gesetzlich geboten ist, eine Unterbrechung des Verfahrens ein, bis ein anderer Rechtsanwalt von der Partei bestellt und von diesem Rechtsanwalt seine Bestellung unter gleichzeitiger Aufnahme des Verfahrens dem Gegner angezeigt wird (§ 160 Abs 1 ZPO); eines Unterbrechungsbeschlusses bedarf es nicht (RIS Justiz RS0036903).
Die Unterbrechung dauert so lange, bis der Kläger einen anderen Rechtsanwalt bestellt und dies dem Prozessgegner unter gleichzeitiger Aufnahme des Verfahrens mitgeteilt wird (§ 160 Abs 1 ZPO) oder das Verfahren nach § 160 Abs 2 ZPO als aufgenommen anzusehen ist.
Demnach sind die Akten an das Erstgericht zurückzustellen; dieses wird sie nach Aufnahme des Verfahrens neuerlich zur Entscheidung vorzulegen haben (1 Ob 221/17g).