JudikaturOGH

1Nc28/19m – OGH Entscheidung

Entscheidung
02. Dezember 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 10 Cg 104/19p anhängigen Rechtssache der klagenden Partei J***** L*****, vertreten durch Dr. Hermann Rieder, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 159.350 EUR sA und Feststellung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt mit seiner beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Amtshaftungsklage vom Bund die Zahlung von 159.350 EUR und die Feststellung dessen Haftung für sämtliche, ihm in Hinkunft aus der „rechtswidrigen Verurteilung vom 11. 8. 2016“ in Hinkunft entstehenden Nachteile. Mit Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 11. 8. 2016 sei der „Strafberufung“ der Staatsanwaltschaft Innsbruck Folge gegeben und das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Geschworenengericht dahin abgeändert worden, dass seine Freiheitsstrafe von 20 Jahren auf eine lebenslange angehoben worden sei. Der Verurteilung liege eine Schadenersatz begründende Willkür zugrunde.

Das Landesgericht Innsbruck legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung im Sinn des § 9 Abs 4 AHG vor, weil der Kläger seinen Amtshaftungsanspruch aus Entscheidungen des Landes und des Oberlandesgerichts Innsbruck ableite.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung unter anderem dann zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus der Entscheidung eines Landesgerichts oder aus dem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das im Instanzenzug zuständig wäre. Dieser Delegierungstatbestand ist daher erfüllt, wenn die Richter eines Gerichtshofs über Amtshaftungsansprüche zu erkennen hätten, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs oder auch des im Instanzenzug übergeordneten Gerichtshofs zum Gegenstand haben (RIS Justiz RS0056449 [T32]). Das ist hier der Fall. Da der Kläger seine Ersatzansprüche – wie sich aus seinem Feststellungsbegehren ergibt – auch aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck ableitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, ist ein Landesgericht außerhalb dessen Sprengels als zuständig zu bestimmen.

Rückverweise