7Nc32/19v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und den Hofrat Hon. Prof. Dr. Höllwerth und die Hofrätin Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. R***** L*****, vertreten durch Mag. Stefan Benesch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei P***** K*****, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gahleitner Partner OG in Wien, wegen 10.958,88 EUR sA, infolge Antrags der Parteien auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems zurückgestellt.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Rückzahlung eines noch offenen Privatdarlehens in Höhe des Klagsbetrags. Mit Schriftsatz vom 11. November 2019 beantragten die Parteien einvernehmlich, die Rechtssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu delegieren.
Das Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor.
Rechtliche Beurteilung
Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 31a JN dem Grundsatz der Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwands im Fall eines gemeinsamen Antrags der Parteien die Priorität vor den sonst bei der Delegierung nach § 31 JN erforderlichen Zweckmäßigkeitserwägungen eingeräumt. In einem Antrag nach § 31 JN sind nicht nur die für die Zweckmäßigkeit der Delegierung sprechenden Gründe darzulegen, nach Abs 3 leg cit ist auch eine Äußerung der Parteien und des Vorlagegerichts vorgesehen. Hingegen lässt im Fall eines gemeinsamen Parteienantrags § 31a Abs 1 JN unabhängig von der Begründetheit dieses Antrags keinen Raum mehr für Zweckmäßigkeitsprüfungen. Die vereinfachte Delegierung nach § 31a Abs 1 JN geht der Delegierung aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen nach § 31 JN vor. Über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 31a Abs 1 JN hat das Gericht erster Instanz zu entscheiden. Der Oberste Gerichtshof ist für die Erledigung eines solchen auf die Direktübertragung der Zuständigkeit vom zuständigen Gericht an das andere Gericht gerichteten Antrags unzuständig (RS0107486, RS0107459, 7 Nc 11/19f).
Die Parteien stellten hier inhaltlich einen an das Erstgericht gerichteten Antrag nach § 31a Abs 1 JN. Zur Entscheidung über diesen Antrag ist das Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems berufen.