2Nc43/19z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz als Arbeits und Sozialgericht zu AZ * anhängigen Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. DI (FH) E* M*, vertreten durch Dr. Arnold Mayrhofer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei T* GmbH, *, vertreten durch Dumfarth Klausberger Rechtsanwälte GmbH Co KG in Linz, wegen 20.586,70 EUR sA, über den Ablehnungsantrag des Klägers betreffend den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs *, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs *, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs * sowie die fachkundigen Laienrichter * und * im Verfahren zu AZ * den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der aus den abgelehnten Richtern bestehende Senat wies am 15. 5. 2019 zu AZ * die am 26. 3. 2019 beim Erstgericht eingebrachte außerordentliche Revision des Klägers in der beim Landesgericht Linz als Arbeits und Sozialgericht anhängigen Arbeitsrechtssache gegen die beklagte Partei als seine frühere Arbeitgeberin zurück.
Mit Eingabe vom 4. 10. 2019 lehnte der Kläger erkennbar (unter anderem) jene Richter des Obersten Gerichtshofs und jene fachkundigen Laienrichter ab, die im Verfahren zu AZ * entschieden haben. Er stützt sich pauschal auf die lange Verfahrensdauer, „ständiges Mobbing“, Fehler, Unrichtigkeiten, Rechtswidrigkeiten und „unmenschliche Entscheidungen“.
Die genannten Richter erklärten, sich nicht befangen zu fühlen.
Hiezu wurde erwogen:
Gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 15. 5. 2019, AZ *, ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig. Dieser Beschluss ist somit unanfechtbar und rechtskräftig. Nach eingetretener Rechtskraft können Ablehnungsgründe hinsichtlich des zu dieser Entscheidung führenden Verfahrens nicht mehr wahrgenommen werden (vgl 2 Ob 150/18z; vgl 8 Nc 45/17k; RS0045978 [T6 und T8]).
Der Ablehnungsantrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen (2 Ob 150/18z mwN).