10ObS158/19m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Josef Putz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. T*****, vertreten durch Mag. Petra Laback, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter Straße 65–67, wegen Versehrtenrente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 23. September 2019, GZ 7 Rs 43/19a 28, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Das Berufungsgericht hat unter Hinweis auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet HNO zu den vorgelegten genetischen Befunden den schon in der Berufung behaupteten Mangel des Verfahrens erster Instanz, wonach zu Unrecht kein Sachverständiger aus dem Fachgebiet der Humangenetik beigezogen worden sei, mit ausführlicher Begründung verneint. Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, können in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (RS0042963).
2. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts über eine Beweisrüge ist mangelfrei, wenn es sich mit dieser befasst, die Beweiswürdigung des Erstgerichts überprüft und nachvollziehbare Überlegungen anstellt und in seiner Entscheidung festhält (RS0043150). Das Berufungsverfahren bleibt nur dann mangelhaft, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht auseinandersetzt (RS0042993 [T1]), wovon hier keine Rede sein kann. Dass sich der vom Erstgericht beigezogene Sachverständige mit dem Befund des HNO Facharztes Dr. Müller vom 19. 1. 1993 auseinandergesetzt hat ergibt sich aus dem – insofern unangefochten – festgestellten Inhalt seines Gutachtens.
3. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich zwar bei der Frage, ob ein Tatbestand vorliegt, der eine Verschiebung des Beweisthemas und der Beweislast im Sinne des Anscheinsbeweises zulässt, um eine (grundsätzlich revisible) Rechtsfrage (RS0040196 [T5, T15, T17]). Da die Klägerin jedoch in der Berufung keine Rechtsrüge ausgeführt hat, kann dies auch in Sozialrechtssachen in der Revision nicht nachgetragen werden (RS0043480; RS0043573), sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.