JudikaturOGH

3Ob222/19x – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. November 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Roch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Priv. Doz. Dr. Rassi und Mag. Painsi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V***** eG, *****, vertreten durch Dr. Georg Petritsch, Rechtsanwalt in Bad Aussee, gegen die verpflichtete Partei R*****, wegen Zwangsversteigerung, hier wegen Verfahrenshilfe, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 8. Oktober 2019, GZ 32 R 45/19s 134, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Liezen vom 9. Juli 2019, GZ 14 E 12/16x 131, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht gewährte der Verpflichteten die Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts und wies das Mehrbegehren ab.

Das Rekursgericht gab dem gegen den abweisenden Teil dieses Beschlusses erhobenen Rekurs der Verpflichteten nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Der von der Verpflichteten dagegen erhobene Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO iVm § 78 EO ist der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Damit sind alle Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe absolut unanfechtbar und einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RIS Justiz RS0052781; RS0036078 [T8]).

Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

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