8Ob122/19b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin e***** GmbH, *****, über den als „Rekurs“ und „außerordentliche Revision“ bezeichneten Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 27. Juni 2019, GZ 6 R 30/19g 54, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 29. Mai 2019, GZ 28 S 140/18v 47, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts vom 29. 5. 2019, mit dem die Schließung des schuldnerischen Unternehmens nach § 115 IO angeordnet wurde, bestätigt.
Gegen diesen Beschluss ist – worauf bereits das Rekursgericht hingewiesen hat – ein Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO absolut unzulässig.
Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (stRsp RIS-Justiz RS0044101; dieselbe Schuldnerin betreffend: 8 Ob 74/19v). Der absolute Rechtsmittelausschluss verhindert jede Anfechtung des rekursgerichtlichen Beschlusses (RS0112314 [T5]).