15Ns63/19m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. November 2019 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski in der Strafsache gegen Christian G***** wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 38 Hv 86/16p des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Verurteilten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
§ 39 Abs 1 StPO lässt die
Delegierung nur im Hauptverfahren und im Rechtsmittelverfahren zu, womit die hier begehrte
Delegierung des Verfahrens über einen Antrag auf
Wiederaufnahme ausscheidet (RIS Justiz RS0128937, Oshidari , WK StPO § 39 Rz 1/1). Zudem stellen Befangenheitsüberlegungen – abgesehen vom hier nicht aktuellen Fall des § 39 Abs 1 zweiter Satz StPO – keinen wichtigen Grund für eine Delegierung dar (RIS Justiz RS0059503, RS0097037).