Der Oberste Gerichtshof hat am 8. November 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in der Strafsache gegen Gabriele B***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 87 St 94/16a der Staatsanwaltschaft St. Pölten, nach Abstimmung gemäß § 60 Abs 1 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 17. Oktober 2019, GZ 15 Os 116/19a-5, wird dahingehend berichtigt, dass die im ersten Absatz der Entscheidungsgründe erwähnte Aktenzahl des Landesgerichts St. Pölten richtig „12 HR 425/16h“ (anstatt „12 HR 424/16h“) zu lauten hat.
Gründe:
Dem Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 17. Oktober 2019, GZ 15 Os 116/19a-5, haftet im dargestellten Umfang ein offensichtlicher Schreibfehler an, der nach § 270 Abs 3 erster Satz iVm § 291 zweiter Satz StPO iVm § 10 GRBG zu berichtigen war.
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