Der Oberste Gerichtshof hat am 5. November 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schrott als Schriftführerin in der Strafsache gegen Raimund S***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 3, Abs 4 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 80 Hv 26/19s des Landesgerichts Klagenfurt, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 8. Mai 2019 (ON 12 der Hv Akten) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Gföller, zu Recht erkannt:
Das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 8. Mai 2019, GZ 80 Hv 26/19s 12, verletzt § 88 Abs 4 zweiter Fall StGB.
Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird in seinem Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Klagenfurt verwiesen.
Gründe:
Mit Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Klagenfurt vom 8. Mai 2019, GZ 80 Hv 26/19s 12, wurde Raimund S***** jeweils eines Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 3 StGB und nach § 88 Abs 3, Abs 4 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hierfür „nach dem zweiten Strafsatz des § 88 Abs 4 StGB“ unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt (US 2).
Dabei ging die Einzelrichterin von einem für die Strafbemessung zur Verfügung stehenden Strafrahmen von „bis zu drei Jahren“ aus (US 4).
Der Schuld- und der Strafausspruch dieses Urteils erwuchsen unbekämpft in Rechtskraft (vgl ON 11 S 6).
Letzterer steht – wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt – mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Der Strafsatz des § 88 Abs 4 zweiter Fall StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor.
Indem das Landesgericht Klagenfurt die über S***** verhängte Strafe konkret zwar innerhalb dieses Strafsatzes, aber unter irriger Zugrundelegung überhöhter Grenzen desselben ausgemessen hat, hat es das Gesetz in der Bestimmung des § 88 Abs 4 zweiter Fall StGB verletzt (vgl RIS Justiz RS0088469, RS0099852).
Da nicht auszuschließen ist, dass die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten wirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise (der Angeklagte war verhindert, am Gerichtstag teilzunehmen) mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).
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