JudikaturOGH

11Os132/19z – OGH Entscheidung

Entscheidung
05. November 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. November 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schrott als Schriftführerin in der Strafsache gegen B***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 15. Juli 2019, GZ 25 Hv 45/19t-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde B***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in der Nacht zum 19. September 2018 in I***** V***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie mehrfach mit dem Handrücken ins Gesicht schlug, sie würgte, auf das Bett drückte und festhielt, und zunächst von vorne und dann von hinten in sie eindrang und den Geschlechtsverkehr vollzog.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde durch die Abweisung des Antrags „auf Einholung eines psychiatrischen Sachbefundes zum Beweis dafür, dass der Angeklagte zum angeblichen Tatzeitpunkt nicht zurechnungsfähig war“ (ON 15 S 21) Verteidigungsrechte nicht geschmälert.

Denn er legte weder dar, warum die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten ließe ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 330), noch, inwieweit der unter Beweis zu stellende Umstand überhaupt in der Lage gewesen wäre, die zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellende Beweiswürdigung (noch) maßgeblich zu beeinflussen (RIS Justiz RS0116987, RS0107445).

Die Tatrichter gingen davon aus (ON 15 S 21; US 11 f), es gebe trotz erheblichen Alkoholkonsums keine objektiven Anhaltspunkte für das Fehlen der Diskretions und Dispositionsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 346, 347). Da über die Sachverhaltsgrundlage einer prozessualen Verfügung das dafür zuständige richterliche Organ in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) entscheidet und dies nur nach den Kriterien der Z 5 und 5a überprüft werden kann, versagen die – auf eine im Stadium der Hauptverhandlung ohnedies unzulässige Erkundung hinauslaufenden – Spekulationen des Beschwerdeführers über die Auswirkungen seines Trinkverhaltens (RIS Justiz RS0118977).

Die in der Nichtigkeitsbeschwerde nachgetragenen Beweisergebnisse als Versuch einer Antragsfundierung sind prozessual verspätet und somit unzulässig (RIS Justiz RS0099117 und RS0099618; Ratz , WK StPO § 281 Rz 325).

Das die Gesamtheit der Entscheidungsgründe missachtende (US 5–13; RIS Justiz RS0116504; Ratz , WK StPO § 281 Rz 419) Beschwerdevorbringen (Z 5), zeigt kein

Begründungsdefizit im Sinn der Anfechtungskategorien des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes auf, sondern greift lediglich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld die Beweiswürdigung der Tatrichter an. Das Erstgericht hat sich sowohl mit der Frage der Alkoholisierung des Angeklagten am Tatabend (US 11 f), den teilweisen Diskrepanzen zwischen der Aussage anderer Zeuginnen und des Opfers (US 8), dessen später Anzeigeerstattung und sonstigem Verhalten nach der Tat (US 9) ausführlich auseinandergesetzt. Ab welchem Zeitpunkt der Angeklagte den Geschlechtsverkehr „anstrebte“ ist ebenso wenig entscheidungswesentlich wie seine genaue Positionierung auf dem Bett (vgl der Beschwerdebehauptung zuwider im Übrigen US 4; ON 7 S 5 f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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