Der Oberste Gerichtshof hat am 5. November 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz Hummel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schrott als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Karl M***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 3 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 29. August 2018, GZ 15 Hv 42/16m 162, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mag. Karl M***** gemäß § 259 Z 3 StPO von der wider ihn erhobenen Anklage freigesprochen, er habe in Klagenfurt als Prokurist und Leiter des Bereichs Markt der H***** AG seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch einen 300.000 Euro übersteigenden Schaden von zumindest 2.567.565 Euro herbeigeführt, indem er der mangelnde Bonität aufweisenden M***** AG trotz fehlender hinreichender werthaltiger Sicherheiten am 5. Februar 2008 einen (endfälligen) Kredit von 2.600.000 Euro bewilligte.
Die Staatsanwaltschaft bekämpft den Freispruch mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Vor dem Eingehen auf das Vorbringen der Rechtsmittelwerberin ist klar zu stellen:
Gründet das Gericht einen Freispruch auf die Annahme, dass mehrere Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt sind, und trifft es zu diesen hinreichende (negative) Feststellungen, ist es unter dem Aspekt erfolgreicher Urteilsanfechtung erforderlich, alle die Tatbestandsverwirklichung ausschließenden (negativen) Konstatierungen deutlich und bestimmt als mangelhaft begründet (Z 5) oder unter Geltendmachung darauf bezogener Anträge aus Z 4 zu bekämpfen (RIS Justiz RS0127315 [T4]).
Tatsachenfeststellungen sind nur insoweit mit Mängelrüge anfechtbar, als sie die Frage nach der rechtlichen Kategorie einer oder mehrerer strafbarer Handlungen beantworten und solcherart im Sinn der Z 5 entscheidend sind (RIS Justiz RS0117499). Davon zu unterscheiden sind erhebliche Tatsachen; das sind solche, die für die Feststellung über Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache von Bedeutung sein können, mithin erörterungsbedürftig (im Sinn des zweiten Falls der Z 5) sind (RIS Justiz RS0117264 [T4]). Die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, welche erst in der Gesamtschau mit anderen zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen führen, kann aus Z 5 nicht bekämpft werden, es sei denn, die Tatrichter hätten in einem besonders hervorgehobenen Einzelpunkt erkennbar eine notwendige Bedingung für Feststellungen hinsichtlich einer entscheidenden Tatsache erblickt (RIS Justiz RS0116737 [T5]).
Das Schöffengericht hat Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite sowohl in Ansehung des Schädigungsvorsatzes als auch zur Wissentlichkeit in Bezug auf einen Befugnismissbrauch getroffen (US 19 f, 42 f).
Entgegen dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) haben die Tatrichter die Einlassung des Angeklagten, insbesondere zu seiner Einschätzung der Sicherheiten und zu seinem Vorsatz hinreichend beleuchtet (US 10, 17, 28, 30, 34, 39, 42), dies zum Teil auch in indirekter Form, indem sie erkennbar seine Angaben zur Genese der Kreditvergabe und seinen Erwägungen bei der Kreditbewilligung durch im Urteil genannte Zeugen oder Beweismittel als „bestätigt“ oder „nicht widerlegt“ befanden. Dass die Besicherung nach den bankinternen Beurteilungskriterien nur 73 % der Kreditsumme betrug, wurde dabei ebenso miterwogen (US 9, 16, 17, 19, 30; vgl dazu ON 95 AS 19f, 23 iVm US 17 und 42) wie der für die Bewilligung mitkausale Umstand, dass die Erwartung einer umfangreicheren Geschäftsbeziehung mit dem nach entsprechenden Erkundigungen für vermögend und seriös befundenen wirtschaftlichen Berechtigten der kreditnehmenden Gesellschaft, des italienischen Anwalts Dr. R*****, bestand, sich letztlich aber – nach Ansicht des Gerichts auf Grund für den Angeklagten nicht vorhersehbarer Entwicklungen – nicht erfüllte (US 6, 9, 10, 12, 15, 18, 21, 27 f, 33 f, 41 f). Insgesamt gelangten die Tatrichter zu dem Schluss, dass der Angeklagte die zur Tatzeit geltenden bankinternen Regelungen zur Kreditvergabe eingehalten hatte und vor allem davon überzeugt war, dass der Bank kein Schaden entstehen werde: Ihr sollte nämlich unter Einbindung eines Anwalts oder Notars Zug um Zug eine Hypothek im ersten Rang auf eine – vorerst mit dem Fruchtgenussrecht eines 1925 geborenen Mannes belastete – Liegenschaft im (damaligen Markt
Die einen Befugnisfehlgebrauch ebenso wie eine vorsätzliche Schädigung der Machtgeberin dezidiert in Abrede stellende Verantwortung des Angeklagten (ON 95 S 6 ff iVm ON 54 [insbesondere S 39] und ON 5 S 221 ff) stand den Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite nicht erörterungsbedürftig entgegen (RIS Justiz RS0098646 [T8]).
Dass die Tatrichter aus der Gesamtheit der Aussage andere als die von der Anklagebehörde angestrebten Schlüsse gezogen haben, stellt keinen Begründungsmangel im Sinne der Z 5 dar (RIS Justiz RS0098400 [T11]). Dem Gebot der auf volle Bestimmtheit abzielenden, wenngleich gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend war der Schöffensenat nicht verhalten, sämtliche Details der Angaben des Angeklagten ausdrücklich zu würdigen (RIS Justiz RS0098778 [T7]).
Da die aus Z 5 nicht erfolgreich bekämpften Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite den angestrebten Schuldspruch nach § 153 Abs 1 und Abs 3 zweiter Fall StGB von vornherein ausschließen (RIS Justiz RS0130509), kann der Vorwurf, die Tatrichter hätten im Zusammenhang mit der Feststellungsgrundlage zur (objektiven) wirtschaftlichen Vertretbarkeit der Kreditbewilligung das in der Hauptverhandlung erörterte (ON 161 S 5 ff) Gutachten des betriebswirtschaftlichen Sachverständigen, wonach die in Rede stehende Kreditvergabe wirtschaftlich unvertretbar gewesen sei (ON 151 S 151), nicht gebührend berücksichtigt (Z 5 zweiter Fall), dahinstehen.
Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass sich der Schöffensenat mit dem Gutachten des genannten Sachverständigen eingehend auseinandersetzte und dieses einer kritischen Würdigung unterzog (US 39 ff). Dass aus einzelnen Aspekten des von der Anklagebehörde betonten Befunds auch andere Schlussfolgerungen möglich waren, vermag den Nichtigkeitsgrund der Z 5 nicht zu begründen (RIS Justiz RS0098471 [T7]).
Angesichts der Erfolglosigkeit der Mängelrüge erübrigt sich eine Behandlung der „vorsichtshalber“ Feststellungsmängel behauptenden Rechtsrüge (Z 9 lit a), die ua aber gegenteilige Feststellungen zum (mängelfrei begründeten) Fehlen eines Schädigungsvorsatzes einfordert.
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
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