JudikaturOGH

11Ns67/19w – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. Oktober 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Oktober 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Düzgün C***** wegen des Vergehens des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung nach § 153d Abs 1 StGB, AZ 39 Hv 19/18p des Landesgerichts Salzburg über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Dem (unbegründeten) Antrag auf Delegierung (ON 41) des Hauptverfahrens (in dem neben zwei vertagten Terminen [ON 27 und 29] bereits ein Hauptverhandlungstermin stattgefunden hat – vgl ON 18 und 33) kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer , WK StPO § 28 Rz 2; Oshidari , WK StPO § 39 Rz 3) keine Berechtigung zu. Zur Anregung einer Delegierung ist festzuhalten, dass weder der Wohnsitz im Sprengel eines anderen Gerichts (RIS Justiz RS0129146) noch eine allfällige sprengelübergreifende Vorführung des Angeklagten hinreichend wichtige Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO darstellen.

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