6Ob191/19k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch Breitenecker Kolbitsch Vana Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Fellner, Wratzfeld Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 38.957,18 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Juli 2019, GZ 15 R 50/19m 32, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Fragen der Vertragsauslegung bilden in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (vgl RS0042936, RS0044358, RS0042871, RS0044348). Anderes würde nur bei einer unvertretbaren Auslegung durch das Berufungsgericht gelten. Eine solche vermag die Revisionswerberin jedoch nicht aufzuzeigen. Mit der Interpretation des zwischen den Streitteilen geschlossenen Baurechtsvertrags dahingehend, dass die Formulierung, wonach die Kosten allfälliger in der Zukunft notwendig werdender Sanierungs und sonstiger Maßnahmen einer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Altlast nicht dem Bauberechtigten (dem Kläger) angelastet würde, dahin, dass diese Formulierung auch die Tragung der Kosten eines Einbruchs des Parkplatzes wegen der bestehenden Altlasten umfasst, hat das Berufungsgericht den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum nicht verlassen.