7Ob155/19y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon. Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. N***** K*****, vertreten durch Ortner Rechtsanwalts KG in Gmunden, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Thomas Talos, Rechtsanwalt in Wien, wegen 88.709,52 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 11. Juli 2019, GZ 3 R 79/19m 12, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die Auslegung eines Vergleichs stellt grundsätzlich – von Fällen einer unvertretbaren Fehlbeurteilung abgesehen – keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar (RS0113785 [T1, T4]; RS0044298 [T18, T39, T46]). Eine solche Fehlbeurteilung zeigt der Kläger nicht auf.
2.1. Unstrittig ist, dass – über Anbot des Klägers – 2017 ein Vergleich zwischen den Streitteilen hinsichtlich des Lebensversicherungsvertrags mit der Polizzennummer *****8 geschlossen wurde, mit dem sämtliche wechselseitigen Ansprüche im Zusammenhang mit dem Lebensversicherungsvertrag bereinigt und verglichen wurden.
2.2. Die Ausführungen des Klägers die aus dem Lebensversicherungsvertrag mit der Polizzen-nummer *****9 resultierenden Bereicherungsansprüche seien – entgegen dem Auslegungsergebnis der Vorinstanzen – damit nicht verglichen, übergehen die Feststellung, wonach der genannte – 2005 geschlossene – Lebensversicherungs-vertrag über seinen Antrag im Mai 2014 abgeändert und in Folge zur Polizze Nummer *****8 weitergeführt wurde. Vor diesem Hintergrund erweist sich aber die Beurteilung der Vorinstanzen, die Bereinigungswirkung des Vergleichs umfasse die Bereicherungsansprüche aus dem lediglich in abgeänderter Form unter einer neuen Polizzennummer fortgeschriebenen Lebensversicherungsvertrag, als nicht korrekturbedürftig.
3. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).