Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon. Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Roch und Priv. Doz. Dr. Rassi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die verpflichtete Partei 1. d*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Saxinger, Chalupsky Partner Rechtsanwälte GmbH in Wels, wegen § 355 EO, über die Revisionsrekursbeantwortung der verpflichteten Partei zum Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 9. Mai 2019, GZ 53 R 99/19v 12, den
Beschluss
gefasst:
Die Revisionsrekursbeantwortung wird zurückgewiesen.
Begründung:
Im einseitigen (RIS Justiz RS0116198) Verfahren über die Exekutionsbewilligung nach § 355 EO wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 29. August 2019 den Revisionsrekurs der betreibenden Partei zum Teil zurück, im Übrigen wurde dem Rechtsmittel nicht Folge gegeben.
Die am 23. September 2019 eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung der verpflichteten Partei ist wegen der bereits getroffenen Entscheidung unzulässig und daher zurückzuweisen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden