1Ob170/19k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr.
Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer Zeni Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach Dr. E*****, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch die Kuhn Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen 115.222,96 EUR und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Juli 2019, GZ 5 R 9/19h 51, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 23. August 2018, GZ 10 Cg 11/16x 41, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision stellt die angezogenen Rechtsmittelgründe entgegen der gesetzlichen Vorgabe nicht getrennt dar, weshalb allfällige Unklarheiten zu Lasten des Rechtsmittelwerbers gehen (RIS Justiz RS0041761).
Die behaupteten Mängel der Verfahrens zweiter Instanz sowie die behaupteten Aktenwidrigkeiten wurden geprüft, sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannte Verfahrensmängel erster Instanz können in dritter Instanz nicht mehr aufgegriffen werden (RS0042963). Dieser Grundsatz kann nicht durch die Behauptung, das Berufungsverfahren sei – weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei – mangelhaft geblieben, umgangen werden (RS0042963 [T58]). Davon, dass sich das Berufungsgericht mit den (in der Revision nicht klar dargelegten) Mängelrügen der klagenden Partei überhaupt nicht befasst hätte (vgl RS0042963 [T9]), kann entgegen den Revisionsausführungen keine Rede sein.
Die Rechtsrüge legt nicht dar, aus welchen Gründen – ausgehend von dem vom Erstgericht festgestellten und vom Berufungsgericht übernommenen Sachverhalt – die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht unrichtig sein soll (RS0043603). Sie ist vielmehr (ebenso wie die Ausführungen zu den nicht getrennt dargestellten Rechtsmittelgründen der mangelhaften Verfahrensführung und der Aktenwidrigkeit) vom Versuch geprägt, die erstinstanzliche Beweiswürdigung zu bekämpfen. Die Richtigkeit der Feststellungen kann vom Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, aber nicht überprüft werden (RS0042903 [T5]). Diese Rechtsmittelbeschränkung kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass ein unerwünschtes Ergebnis der Behandlung der Beweisrüge vom Revisionswerber als Mangel des Berufungsverfahrens releviert wird (RS0043150 [T8]). Da sich die Rechtsrüge weitgehend vom – für den Obersten Gerichtshof bindend festgestellten – Sachverhalt entfernt und insbesondere negiert, dass danach die gesamte präoperative, operative und postoperative Behandlung der klagenden Partei lege artis erfolgte und die vorgenommenen Behandlungen alternativlos, andere Behandlungsmethoden also medizinisch nicht indiziert waren, ist diese nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043312).
Auf eine unterlassene Aufklärung darüber, dass der (mittlerweile verstorbene) Kläger die orthopädischen – der Entlastung des Fußes dienenden – Schuhe ständig tragen müsse, wurde der Ersatzanspruch in erster Instanz nicht gestützt.
Da die Revision insgesamt – ausgehend von den getroffenen Feststellungen – keine rechtliche Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts aufzeigt, ist sie als unzulässig zurückzuweisen, was keiner weitergehenden Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 ZPO).