26Ds16/18d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 17. Oktober 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Schimik und Dr. Klaar sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Bydlinski in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes über die Beschwerde des Kammeranwalts der Rechtsanwaltskammer ***** gegen den Beschluss des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer ***** vom 21. März 2018, D 256/17 nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1, 2. Satz OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
1. Aufgrund einer bei der Rechtsanwaltskammer ***** am 1. Oktober 2015 eingelangten Anzeige vom 26. September 2015 wurde der gegen Rechtsanwalt ***** und Rechtsanwaltsanwärterin ***** gerichtete Verdacht geprüft,
***** habe
1) am 28. April 2015 die Anzeigerin nach dem Verlassen des Gerichtsgebäudes des Bezirksgerichts Graz West bis zu deren Fahrzeug verfolgt und am Wegfahren gehindert, indem sie die bereits im Fahrzeug sitzende Anzeigerin am rechten Oberarm erfasst habe, wobei diese dadurch das Gleichgewicht verloren habe;
2) am 27. Juli 2015 über 10 Minuten wiederholt und anhaltend an der Hauseingangstür der Anzeigerin geklingelt, um diese zu einem persönlichen Gespräch zu verhalten, wobei Rechtsanwalt ***** dieses Verhalten seiner Rechtsanwaltsanwärterin veranlasst bzw geduldet habe.
2. Mit Beschluss vom 21. März 2018 legte der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer ***** die gegen Rechtsanwalt ***** gerichtete Anzeige gemäß § 29 Abs 2 DSt mit der Begründung zurück, dass der Angeklagte an den Vorfällen nicht beteiligt gewesen sei und seine Rechtsanwaltsanwärterin nicht hierzu veranlasst habe. Dieser Beschluss wurde dem Kammeranwalt laut dem diesem Beschluss angeschlossenen Zustellnachweis am 5. April 2018 zugestellt.
3. Die über Ersuchen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer ***** vom 12. Juni 2018 am 25. Juni 2018 erhobene Beschwerde des Kammeranwalts richtet sich gegen den Rücklegungsbeschluss vom 21. März 2018.
Legt der Disziplinarrat eine Disziplinaranzeige aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 29 Abs 1 DSt zurück, ist der solcher Art gefasste Rücklegungsbeschluss zunächst dem Kammeranwalt zuzustellen, der dagegen gemäß § 29 Abs 2 DSt innerhalb von vier Wochen Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben kann. Wird von diesem keine Beschwerde erhoben, so ist in sinngemäßer Anwendung des § 28 Abs 3 DSt vorzugehen und (soweit hier relevant) dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer eine Abschrift dieses Beschlusses zu übermitteln. Eine neuerliche Möglichkeit, gegen diesen Beschluss Beschwerde zu erheben, wird der Rechtsanwaltskammer dadurch nicht eröffnet.
4. Die Zustellung des Rücklegungsbeschlusses an den Kammeranwalt erfolgte bereits am 5. April 2018. Die dagegen erst am 25. Juni 2018 erhobene Beschwerde ist demnach verspätet und war daher zurückzuweisen.