15Os107/19b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jukic als Schriftführerin in der Strafsache gegen Robert S***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des genannten Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 21. Juni 2019, GZ 25 Hv 21/19s 47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Robert S***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Robert S***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, teils als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB (A./I./), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 4 Z 3 SMG (A./II./) sowie mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG (B./) schuldig erkannt.
Danach hat er – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – zwischen Anfang November 2018 und Anfang April 2019 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge in mehreren Angriffen aus der Slowakei ausgeführt und nach Österreich eingeführt bzw einen anderen dazu bestimmt, und zwar insgesamt 660 Gramm Piko mit einem Reinsubstanzgehalt von insgesamt zumindest 396 Gramm Metamphetamin (A./I./1./ bis 3./).
Rechtliche Beurteilung
Die gegen den Strafausspruch vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Mit dem – im Übrigen unzutreffenden, weil die Punkte A./I./2./ und 3./ ausklammernden – Einwand, das Erstgericht hätte bei der Strafzumessung zu A./I./ entsprechend den erstgerichtlichen Feststellungen bloß von einer Menge von 510 Gramm Piko ausgehen müssen, wird weder eine offenbar unzureichende Beurteilung von für die Strafzumessung in Anschlag gebrachten Tatsachen (Z 11 zweiter Fall; RIS Justiz RS0116960) noch ein unvertretbarer Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung (Z 11 dritter Fall) aufgezeigt, sondern lediglich ein Berufungsvorbringen erstattet (RIS Justiz RS0099911).
Das gilt auch für das Vorbringen, bei seiner vom Schöffengericht als einschlägig gewerteten Vorstrafe aus der Slowakei (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB) wäre der Besitz einer Pistole und nicht der Besitz von 2 Gramm Metamphetamin „bestimmend“ gewesen. Mit der Behauptung, das Erstgericht hätte „von keiner Vorstrafe ausgehen“ müssen, weil im (hypothetischen) Fall einer Verurteilung bloß wegen des Suchtmittelbesitzes eine geringere Strafe verhängt worden wäre, welche zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung schon getilgt gewesen wäre, wird keine Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO aufgezeigt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.